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Kreisverband OHV/Treffen/2013-12-11

449 Bytes hinzugefügt, 12:52, 12. Dez. 2013
TOP 2.1 Rechtliche Grundlagen
Fakten:
Die Anzahl der benötigten Unterschriften ist § 28 Abs.6 BbgKWahlG genannt.
* es gibt keine 5% Hürde - aber Sitze werden verteilt nach Stimmanteil, je nach Wahlergebnis kann man also theoretisch (und praktisch) schon mit 1,5% ins Kommunalparlament einziehen.
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:'''Nachträgliche Ergänzung [[Benutzer:Thomas(OHV)|Thomas Bennühr]]''' * jedeDie Anzahl der benötigten Unterschriften ist § 28 Abs.6 BbgKWahlG genannt. Jede*r Kandidat*in zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung braucht Unterschriften - je nach dem zwischen 3 (Gemeinde mit 300 bis 700 Einwohnern) und 20 (Gemeinde oder Stadt mit mehr als 10.000 bis 35.000 Einwohnern). Diese müssen entweder : Die persönliche,überprüfbare Unterschrift der wahlberechtigten Personen ist bei der Wahlbehörde oder beim ehrenamtlichen Bürgermeister zuleisten. Die Unterschrift kann auch vor einem Notar oder im Amt einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste geleistet werden mit Identitätsprüfung, die Unterschrift leistenden Personen müssen Wohnsitz in der Gemeinde haben.______________________________________________________________________________________________________________
* Es bestehen Unterschiede zwischen Einzelkandidat*innen und Listenkandidat*innen - auch als gemeinsame Liste - letztere brauchen dann keine Unterschriften, wenn der Listenpartner bereits im jeweiligen Kommunalparlament sitzt (z.B. Grüne-Piraten, Freie Wähler-Piraten), dann sind jedoch gemeinsame AV erforderlich
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:''': Nachträgliche Ergänzung [[Benutzer:Thomas(OHV)|Thomas Bennühr]]'''
: Quelle: http://www.auff.de/artikel-ansicht/dg/0/1/1202280
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