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Kreisverband OHV/Treffen/2013-12-11

249 Bytes hinzugefügt, 12:47, 12. Dez. 2013
TOP 2.1 Rechtliche Grundlagen
Fakten:
Die Anzahl der benötigten Unterschriften ist § 28 Abs.6 BbgKWahlG genannt.
* es gibt keine 5% Hürde - aber Sitze werden verteilt nach Stimmanteil, je nach Wahlergebnis kann man also theoretisch (und praktisch) schon mit 1,5% ins Kommunalparlament einziehen.
* jede*r Kandidat*in zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung braucht Unterschriften (- je nach dem zwischen 3 (Gemeinde mit 300 bis 700 Einwohnern) und 20-25(Gemeinde oder Stadt mit mehr als 10.000 bis 35.000 Einwohnern) - . Diese müssen entweder beim Notar oder im Amt geleistet werden mit Identitätsprüfung, die Unterschrift leistenden Personen müssen Wohnsitz in der Gemeinde haben.
* Es bestehen Unterschiede zwischen Einzelkandidat*innen und Listenkandidat*innen - auch als gemeinsame Liste - letztere brauchen dann keine Unterschriften, wenn der Listenpartner bereits im jeweiligen Kommunalparlament sitzt (z.B. Grüne-Piraten, Freie Wähler-Piraten), dann sind jedoch gemeinsame AV erforderlich
* Wenn Achtungserfolge nicht das Ziel sind, welche Strategie sollen wir fahren, um mit möglichst hoher Wahrscheinlichkeit in die Kommunalparlamente einzuziehen?
 
== TOP 2.2 Wahlparteitag / Aufstellungsversammlung==
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