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{{DefaultAntrag
|gliederung=Landesverband
|parteitag=Landesparteitag
|jahreszahl=2014.1
|autor=Bastian
|antragstyp=Sonstiger Antrag
|titel=Keinen Datenpool schaffen
|zusammenfassung=Keinen Datenpool schaffen
|text=Der Landesverband Brandenburg lehnt es ab, Mitgliederdaten in einem Datenpool zu sammeln.
|begruendung=Laut §2 Absatz 2 Bundesatzung führt die Bundespartei ein zentrales Piratenverzeichnis. Ziel eines solchen Verzeichnisses ist die eineindeutige Zuordnung einer Identität zu einer Mitgliedsnummer, um den Erfordernissen des Parteiengesetzes nach § 24 Absatz 3 Satz 2 Parteiengesetz zu erfüllen. Dieses Erfüllungsgebot kann sehr einfach durch die datensichere Zusammenführung von Zuwendungen der einzelnen Mitglieder eines Landesverbandes im Sinne des § 24 Absatz 3 Satz 2 Parteiengesetz erreicht werden, ohne dass diese eine zentrale Speicherung voraussetzt. Die Bundespartei ist nicht für die Verwaltung der Mitglieder zuständig. Zuständig ist die niedrigste Gliederung gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 1 Bundessatzung. Alle Daten, die über diesen Zweck hinaus erfasst werden, sind nicht zu erfassen bzw. zu löschen.
|prüficon=1
|urltype=Parteitag/2014.1
|abstimmung=1
|wikiBenutzer=Bastian
}}
=== Unterstützung / Ablehnung ===
==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ====
# ?
# ?
# ...
==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ====
# ?
# ?
# ...
==== Piraten, die sich vrstl. enthalten ====
# ?
# ?
# ...
=== Diskussion ===
Bitte hier rein.
==== Argument 1 ====
Dein Argument?
==== Argument 2 ====
Dein Argument?
|gliederung=Landesverband
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|jahreszahl=2014.1
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|titel=Keinen Datenpool schaffen
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|text=Der Landesverband Brandenburg lehnt es ab, Mitgliederdaten in einem Datenpool zu sammeln.
|begruendung=Laut §2 Absatz 2 Bundesatzung führt die Bundespartei ein zentrales Piratenverzeichnis. Ziel eines solchen Verzeichnisses ist die eineindeutige Zuordnung einer Identität zu einer Mitgliedsnummer, um den Erfordernissen des Parteiengesetzes nach § 24 Absatz 3 Satz 2 Parteiengesetz zu erfüllen. Dieses Erfüllungsgebot kann sehr einfach durch die datensichere Zusammenführung von Zuwendungen der einzelnen Mitglieder eines Landesverbandes im Sinne des § 24 Absatz 3 Satz 2 Parteiengesetz erreicht werden, ohne dass diese eine zentrale Speicherung voraussetzt. Die Bundespartei ist nicht für die Verwaltung der Mitglieder zuständig. Zuständig ist die niedrigste Gliederung gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 1 Bundessatzung. Alle Daten, die über diesen Zweck hinaus erfasst werden, sind nicht zu erfassen bzw. zu löschen.
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=== Unterstützung / Ablehnung ===
==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ====
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==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ====
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==== Piraten, die sich vrstl. enthalten ====
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