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{{DefaultAntrag
|gliederung=Landesverband
|parteitag=Landesparteitag
|jahreszahl=2014.1
|autor=Cornelius, montezuma
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|titel=Neufassung §2 (2) Landessatzung
|zusammenfassung=§2 (2) wird um eine klärende Instanz zur Aufnahme von Mitgliedern ergänzt.
|text=Der Paragraf §2 (2) der Landessatzung wird wie folgt neugefasst (neue Bestandteile fett markiert):
"§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Landesverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz im Bundesland Brandenburg haben. <br>
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der niedrigsten Gliederung nach Zustimmung des Landesvorstandes. Diese gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeantrag äußert. <b>Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen niedrigster Gliederung und Landesvorstand entscheidet das Landesschiedsgericht über die Aufnahme.</b> Besteht keine den Beitrittsort umfassende Gliederung, so entscheidet der Landesvorstand. Die nachfolgenden Gliederungen können die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern dem Landesverband übertragen. Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit den Vorständen der Gliederungen.<br>
(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.<br>
(4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.<br>
(5) Sämtliche in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts, ungeachtet der jeweils, zur Vereinfachung der Lesbarkeit, gewählten generischen Femina, Maskulina oder Neutra."<br>
|begruendung=Durch die Ergänzung der Landessatzung in § 2 um den Satz:
* "Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen niedrigster Gliederung und Landesvorstand entscheidet das Landesschiedsgericht über die Aufnahme." <br>
werden Streitigkeiten über die Aufnahme von Mitgliedern auf das Landesschiedsgericht verlagert. Die Entscheidung von Streitigkeiten ist die originäre Aufgabe des Landesschiedsgerichtes.
|prüficon=1
|urltype=Parteitag/2014.1
|abstimmung=1
|wikiBenutzer=Goldfisch007
}}
=== Unterstützung / Ablehnung ===
==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ====
# ?
# ?
# ...
==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ====
# ?
# ?
# ...
==== Piraten, die sich vrstl. enthalten ====
# ?
# ?
# ...
=== Diskussion ===
Bitte hier rein.
==== Argument 1 ====
Dein Argument?
==== Argument 2 ====
Dein Argument?
|gliederung=Landesverband
|parteitag=Landesparteitag
|jahreszahl=2014.1
|autor=Cornelius, montezuma
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|titel=Neufassung §2 (2) Landessatzung
|zusammenfassung=§2 (2) wird um eine klärende Instanz zur Aufnahme von Mitgliedern ergänzt.
|text=Der Paragraf §2 (2) der Landessatzung wird wie folgt neugefasst (neue Bestandteile fett markiert):
"§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Landesverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz im Bundesland Brandenburg haben. <br>
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der niedrigsten Gliederung nach Zustimmung des Landesvorstandes. Diese gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeantrag äußert. <b>Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen niedrigster Gliederung und Landesvorstand entscheidet das Landesschiedsgericht über die Aufnahme.</b> Besteht keine den Beitrittsort umfassende Gliederung, so entscheidet der Landesvorstand. Die nachfolgenden Gliederungen können die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern dem Landesverband übertragen. Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit den Vorständen der Gliederungen.<br>
(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.<br>
(4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.<br>
(5) Sämtliche in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts, ungeachtet der jeweils, zur Vereinfachung der Lesbarkeit, gewählten generischen Femina, Maskulina oder Neutra."<br>
|begruendung=Durch die Ergänzung der Landessatzung in § 2 um den Satz:
* "Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen niedrigster Gliederung und Landesvorstand entscheidet das Landesschiedsgericht über die Aufnahme." <br>
werden Streitigkeiten über die Aufnahme von Mitgliedern auf das Landesschiedsgericht verlagert. Die Entscheidung von Streitigkeiten ist die originäre Aufgabe des Landesschiedsgerichtes.
|prüficon=1
|urltype=Parteitag/2014.1
|abstimmung=1
|wikiBenutzer=Goldfisch007
}}
=== Unterstützung / Ablehnung ===
==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ====
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# ...
==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ====
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==== Piraten, die sich vrstl. enthalten ====
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