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{{DefaultAntrag
|gliederung=Landesverband
|parteitag=Landesparteitag
|jahreszahl=2014.1
|autor=Goldfisch007
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|titel=Einfügung eines Paragrafen 30a "Schutzbestimmungen für Wahlen und Abstimmungen"
|zusammenfassung=Modularer Antrag
|text=Der Landesparteitag möge beschließen: Die Landessatzung wird um einen Paragrafen 30a ergänzt, der aus folgenden Modulen aufgebaut wird:
<b>Modul 1</b> <br>
Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen auf Landesparteitagen oder
Online-Parteitagen sind mindestens die demokratischen Standards zu
erfüllen, die für geheime Wahlen und Abstimmungen auf Kommunal-,
Landes- und Bundesebene durch das Grundgesetz gelten. <br>
<b>Modul 2</b> <br>
Bei nicht geheimen Wahlen und Abstimmungen muß der Wähler oder der
Abstimmende persönlich als stimmberechtigt identifizierbar sein.<br>
<b>Modul 3</b> <br>
Werden digitale Hilfsmittel zur Akkreditierung, Stimmabgabe oder
Auswertung der abgegebenen Stimmen eingesetzt, muß sichergestellt
werden, daß jeder Schritt nachvollziehbar erfolgt und auf Anforderung
eines einzelnen Piraten durch analoge Hilfsmittel überprüft werden
kann. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen ist dabei sicherzustellen,
daß das Wahlgeheimnis in jedem Schritt gewahrt bleibt.
<br>
|begruendung=<b> zu Modul 1 </b> <br>
Dieses Modul hebt insbesondere auf das Wahlcomputer-Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes ab
(https://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-019.html,
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20090303_2bvc00030[..],
das die Verwendung bereits eingesetzter Wahlcomputer aufgrund der
mangelnden Nachvollziehbarkeit für die Einhaltung des Schutzes vor
Manipulationen untersagt hat.
Die Formulierung ist bewußt offen gehalten und regelt ungeachtet
regulatorischer Vorgaben den Rahmen, in denen innerparteiliche geheime
Wahlen und Abstimmungen möglich sind – auch im Hinblick auf die
Wirkung nach außen.
Dieser Teilantrag ist als Abschnitt (1) in einem neuen Paragraph 30a
„Schutzbestimmungen für Wahlen und Abstimmungen“ in der Landessatzung
einzufügen. <br>
<b> zu Modul 2 </b> <br>
Dies ist bei herkömmlichen Offline-Parteitagen der Fall. Bei
dezentralen Teilversammlungen genügt hierzu die Identifizierung durch
die lokalen Akkreditierungsbeauftragten. Bei rein rechnergestützter
Kommunikation kann eine solche Identifizierung durch unmittelbare
akustische Reaktion auf Rückfragen (Stimmerkennung durch andere
Piraten) hinreichend sein, wenn diese nachvollziehbar dokumentiert ist
und im Nachhinein angefochten werden kann.
Auch hier ist nur eine Mindestanforderung formuliert. Konkrete
Ausführungsbestimmungen sind in der jeweiligen Geschäftsordnung
festzulegen.
Dieser Teilantrag ist als Abschnitt (2) in einem neuen Paragraph 30a
„Schutzbestimmungen für Wahlen und Abstimmungen“ in der Landessatzung
einzufügen. <br>
<b> zu Modul 3 </b> <br>
Dies ist eine Quintessenz aus dem Wahlcomputerurteil, das die
Verwendung von technischen Hilfsmitteln nicht untersagt, sondern
wirksame Schranken gegen Manipulationen einfordert. Insbesondere ist
es nicht hinnehmbar, auf die erwartete Funktion der eingesetzten Soft-
und Hardware und auf die Zuverlässigkeit der mit der Durchführung der
Wahl oder Abstimmung Beauftragten zu vertrauen.
Konkrete Ausführungsbestimmungen sind in der jeweiligen
Geschäftsordnung festzulegen.
Dieser Teilantrag ist als Abschnitt (3) in einem neuen Paragraph 30a
„Schutzbestimmungen für Wahlen und Abstimmungen“ in der Landessatzung
einzufügen.
<br>
<b>Anmerkung zum modularisierten Antrag: </b>
<br>
Der Antrag kann als Ganzes abgestimmt werden; stimmt der LPT ihm nicht
als Ganzes zu, sind die Module einzeln abzustimmen.
<br>
Der Antragsteller erklärt sich vorab mit sinnerhaltenden Änderungen
einverstanden, ebenso mit einer Verankerung an anderen als den
vorgeschlagenen Stellen in der Landessatzung.
<br>
Anmerkung zur aktuellen Landessatzung:
<br>
Die Landessatzung in der mit den Änderungen vom LPT 2013.2 erfolgten
Änderungen lautet in §§ 7, 22, 27 und 31:<br>
- -----------------------
§ 7 Organe des Landesverbandes<br>
(1) Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der
Onlineparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.<br>
(2) Die Annahme und Ausübung mehrerer Parteiämter ist nur in den
Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung, in
der für ein weiteres Amt kandidiert wird, dies für den konkreten
Einzelfall beschließt.
<br><br>
§ 22 - Der Onlineparteitag<br>
(1) 1Der Onlineparteitag ist das zweithöchste Organ des
Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei. 2Der Onlineparteitag
ist die virtuelle Mitgliederversammlung der Mitglieder des
Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.<br>
(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. eines
Beschlusses des Landesparteitages oder des Onlineparteitages selbst.<br>
(3) 1Die Einladung erfolgt per E-Mail an die Mitglieder und zusätzlich
durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des
Landesverbandes. 2Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.<br>
(4) Der Onlineparteitag tagt online und öffentlich.<br>
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Onlineparteitages sind die
teilnehmenden, nach § 3 Absatz 4 stimmberechtigten, Mitglieder des
Landesverbandes.<br>
(6) Der Onlineparteitag kann Aufgaben des Landesparteitages
übernehmen, welche in § 13 Absatz 2 und 3 geregelt sind.<br>
(7) Der Onlineparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung, in der der
Ablauf geregelt wird.
<br><br>
§ 27 Satzung und Programm<br>
(1) Diese Satzung kann vom Landesparteitag sowie vom Onlineparteitag
mit Zweidrittelmehrheit oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der
gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Mitglieder an der
Urabstimmung beteiligen, geändert werden.<br>
(2) An Parteitagen mit verkürzter Ladungsfrist sind Änderungen der
Satzung ausgeschlossen.<br>
(3) Die Absätze 1 bis 2 finden auch auf Programmänderungen des
Landesverbandes Brandenburg Anwendung.
<br><br>
§ 31 Klagefrist<br>
(1) 1Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist darauf beschränkt, die
Mitglieder nur hinsichtlich der von ihnen bereits eingezahlten
Mitgliedsbeiträge oder des ihnen angewachsenen Anteils zu
verpflichten. 2Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
anteilige Rückzahlung eingezahlter Mitgliedsbeiträge,
Auseinandersetzung oder Abfindung gegen den Landesverband oder seine
Gliederungen. <br>
(2) 1Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der
Mitgliederversammlungen kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg
geltend gemacht werden. 2Vor Klageerhebung ist das nach der
Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. 3Ist die
Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis
zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmt.
|prüficon=1
|urltype=Parteitag/2014.1
|abstimmung=1
|wikiBenutzer=Goldfisch007
}}
=== Unterstützung / Ablehnung ===
==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ====
# ?
# ?
# ...
==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ====
# ?
# ?
# ...
==== Piraten, die sich vrstl. enthalten ====
# ?
# ?
# ...
=== Diskussion ===
Bitte hier rein.
==== Argument 1 ====
Dein Argument?
==== Argument 2 ====
Dein Argument?
|gliederung=Landesverband
|parteitag=Landesparteitag
|jahreszahl=2014.1
|autor=Goldfisch007
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|titel=Einfügung eines Paragrafen 30a "Schutzbestimmungen für Wahlen und Abstimmungen"
|zusammenfassung=Modularer Antrag
|text=Der Landesparteitag möge beschließen: Die Landessatzung wird um einen Paragrafen 30a ergänzt, der aus folgenden Modulen aufgebaut wird:
<b>Modul 1</b> <br>
Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen auf Landesparteitagen oder
Online-Parteitagen sind mindestens die demokratischen Standards zu
erfüllen, die für geheime Wahlen und Abstimmungen auf Kommunal-,
Landes- und Bundesebene durch das Grundgesetz gelten. <br>
<b>Modul 2</b> <br>
Bei nicht geheimen Wahlen und Abstimmungen muß der Wähler oder der
Abstimmende persönlich als stimmberechtigt identifizierbar sein.<br>
<b>Modul 3</b> <br>
Werden digitale Hilfsmittel zur Akkreditierung, Stimmabgabe oder
Auswertung der abgegebenen Stimmen eingesetzt, muß sichergestellt
werden, daß jeder Schritt nachvollziehbar erfolgt und auf Anforderung
eines einzelnen Piraten durch analoge Hilfsmittel überprüft werden
kann. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen ist dabei sicherzustellen,
daß das Wahlgeheimnis in jedem Schritt gewahrt bleibt.
<br>
|begruendung=<b> zu Modul 1 </b> <br>
Dieses Modul hebt insbesondere auf das Wahlcomputer-Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes ab
(https://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-019.html,
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20090303_2bvc00030[..],
das die Verwendung bereits eingesetzter Wahlcomputer aufgrund der
mangelnden Nachvollziehbarkeit für die Einhaltung des Schutzes vor
Manipulationen untersagt hat.
Die Formulierung ist bewußt offen gehalten und regelt ungeachtet
regulatorischer Vorgaben den Rahmen, in denen innerparteiliche geheime
Wahlen und Abstimmungen möglich sind – auch im Hinblick auf die
Wirkung nach außen.
Dieser Teilantrag ist als Abschnitt (1) in einem neuen Paragraph 30a
„Schutzbestimmungen für Wahlen und Abstimmungen“ in der Landessatzung
einzufügen. <br>
<b> zu Modul 2 </b> <br>
Dies ist bei herkömmlichen Offline-Parteitagen der Fall. Bei
dezentralen Teilversammlungen genügt hierzu die Identifizierung durch
die lokalen Akkreditierungsbeauftragten. Bei rein rechnergestützter
Kommunikation kann eine solche Identifizierung durch unmittelbare
akustische Reaktion auf Rückfragen (Stimmerkennung durch andere
Piraten) hinreichend sein, wenn diese nachvollziehbar dokumentiert ist
und im Nachhinein angefochten werden kann.
Auch hier ist nur eine Mindestanforderung formuliert. Konkrete
Ausführungsbestimmungen sind in der jeweiligen Geschäftsordnung
festzulegen.
Dieser Teilantrag ist als Abschnitt (2) in einem neuen Paragraph 30a
„Schutzbestimmungen für Wahlen und Abstimmungen“ in der Landessatzung
einzufügen. <br>
<b> zu Modul 3 </b> <br>
Dies ist eine Quintessenz aus dem Wahlcomputerurteil, das die
Verwendung von technischen Hilfsmitteln nicht untersagt, sondern
wirksame Schranken gegen Manipulationen einfordert. Insbesondere ist
es nicht hinnehmbar, auf die erwartete Funktion der eingesetzten Soft-
und Hardware und auf die Zuverlässigkeit der mit der Durchführung der
Wahl oder Abstimmung Beauftragten zu vertrauen.
Konkrete Ausführungsbestimmungen sind in der jeweiligen
Geschäftsordnung festzulegen.
Dieser Teilantrag ist als Abschnitt (3) in einem neuen Paragraph 30a
„Schutzbestimmungen für Wahlen und Abstimmungen“ in der Landessatzung
einzufügen.
<br>
<b>Anmerkung zum modularisierten Antrag: </b>
<br>
Der Antrag kann als Ganzes abgestimmt werden; stimmt der LPT ihm nicht
als Ganzes zu, sind die Module einzeln abzustimmen.
<br>
Der Antragsteller erklärt sich vorab mit sinnerhaltenden Änderungen
einverstanden, ebenso mit einer Verankerung an anderen als den
vorgeschlagenen Stellen in der Landessatzung.
<br>
Anmerkung zur aktuellen Landessatzung:
<br>
Die Landessatzung in der mit den Änderungen vom LPT 2013.2 erfolgten
Änderungen lautet in §§ 7, 22, 27 und 31:<br>
- -----------------------
§ 7 Organe des Landesverbandes<br>
(1) Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der
Onlineparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.<br>
(2) Die Annahme und Ausübung mehrerer Parteiämter ist nur in den
Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung, in
der für ein weiteres Amt kandidiert wird, dies für den konkreten
Einzelfall beschließt.
<br><br>
§ 22 - Der Onlineparteitag<br>
(1) 1Der Onlineparteitag ist das zweithöchste Organ des
Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei. 2Der Onlineparteitag
ist die virtuelle Mitgliederversammlung der Mitglieder des
Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.<br>
(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. eines
Beschlusses des Landesparteitages oder des Onlineparteitages selbst.<br>
(3) 1Die Einladung erfolgt per E-Mail an die Mitglieder und zusätzlich
durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des
Landesverbandes. 2Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.<br>
(4) Der Onlineparteitag tagt online und öffentlich.<br>
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Onlineparteitages sind die
teilnehmenden, nach § 3 Absatz 4 stimmberechtigten, Mitglieder des
Landesverbandes.<br>
(6) Der Onlineparteitag kann Aufgaben des Landesparteitages
übernehmen, welche in § 13 Absatz 2 und 3 geregelt sind.<br>
(7) Der Onlineparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung, in der der
Ablauf geregelt wird.
<br><br>
§ 27 Satzung und Programm<br>
(1) Diese Satzung kann vom Landesparteitag sowie vom Onlineparteitag
mit Zweidrittelmehrheit oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der
gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Mitglieder an der
Urabstimmung beteiligen, geändert werden.<br>
(2) An Parteitagen mit verkürzter Ladungsfrist sind Änderungen der
Satzung ausgeschlossen.<br>
(3) Die Absätze 1 bis 2 finden auch auf Programmänderungen des
Landesverbandes Brandenburg Anwendung.
<br><br>
§ 31 Klagefrist<br>
(1) 1Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist darauf beschränkt, die
Mitglieder nur hinsichtlich der von ihnen bereits eingezahlten
Mitgliedsbeiträge oder des ihnen angewachsenen Anteils zu
verpflichten. 2Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
anteilige Rückzahlung eingezahlter Mitgliedsbeiträge,
Auseinandersetzung oder Abfindung gegen den Landesverband oder seine
Gliederungen. <br>
(2) 1Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der
Mitgliederversammlungen kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg
geltend gemacht werden. 2Vor Klageerhebung ist das nach der
Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. 3Ist die
Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis
zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmt.
|prüficon=1
|urltype=Parteitag/2014.1
|abstimmung=1
|wikiBenutzer=Goldfisch007
}}
=== Unterstützung / Ablehnung ===
==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ====
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==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ====
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