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* Warum eigentlich § 30a und nicht § 24a? Dort wäre er sicherlich besser aufgehoben. [[Benutzer:Pirat37304|Holger DOS]]
Antwort: Ich halte 'Wahlcomputer' nicht für ein Totschlagargument; im Gegenteil, das entsprechende Urteil des Bundesverfassungsgerichtes stellt hilfreicherweise fest, was *nicht* geht (was geht, sagt das Gericht üblicherweise nicht). Dieser Rahmen ist mE konkret genug, daß wir uns an ihm ausrichten können, und er läßt durchaus Spielraum (zum Ärger derer, die jegliche Verfahren jenseits von Papier und Urne pauschal ablehnen). Diesen Rahmen versucht dieser Antrag so umzusetzen, daß Online-Abstimmungen prinzipiell möglich bleiben, und wenn uns das erfolgreich gelingt, haben wir ein vorbildliches Instrument, das auf weite Bereiche ausgedehnt werden kann.
Wenn wir uns allerdings auf das "mach mal irgendwie Online, wird schon gutgehen" beschränken, sind wir genauso blauäugig wie die Gemeinden und jeweiligen Innenministerien, die einfach nur technikgläubig irgendwas absegneten, das den rechtsstaalichen Ansprüchen nicht genügte. Diesen Weg sollten wir nicht auch beschreiten - wir sollten besser sein.
Ob dies nun als § 30a oder als § 24a in die Satzung aufgenommen wird, ist zweitrangig. [[Benutzer:Tojol|Tojol]] ([[Benutzer Diskussion:Tojol|Diskussion]])
==== Argument 1 ====