|Thema = Aufbau von Parallelstrukturen -Stichwort: '''Neuer Landesverband'''-
|Name = [[Benutzer: Thomas(OHV)|Thomas Bennühr]]
|Status = neubeantwortet
}}
== Antwort ==
Antwort bitte hier rein!§ 2 der Bundessatzung lautet wie folgt:<br><br>"§ 2 - Mitgliedschaft<br>(1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt. <br>(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. <br>(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig."<br><br>Danach verhält es sich so, dass die Doppelmitgliedschaft in unserer Bundessatzung verankert ist. Wenn nach unserer Bundessatzung schon die Mitgliedschaft in einer anderen Partei erlaubt ist, muss dies nach unserer Auffassung erst recht für noch nicht existente Mitbewerber gelten. Etwas anders wäre die Situation dann, wenn die Zielsetzung des (zu gründenden) Mitbewerbers den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht. Hierzu liegen hinsichtlich der vom Antragsteller benannten Partei keine Erkenntnisse vor. Ergo gibt es derzeit auch keine Handhabe für den Landesvorstand gegen Mitglieder Massnahmen zu ergreifen, welche sich an der Gründung der neuen Partei beteiligen.
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[[Kategorie:Landesvorstand/Anfrage|Anfrage]]