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Landesschiedsgericht/Verfahren

522 Bytes hinzugefügt, 20:50, 3. Mär. 2015
2014: 14/4 abgeschlossen
!Anlass
!Berichterstatter
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| LSG Bbg 14/4<br/>''zZ am LSG MV anhängig''
| Verfahren eröffnet<br/>Die Richter ''Sebastian Bretag'' und ''Lutz Conrad'', sowie die Richterin ''Gabriele Unbekannt'' wurden vom Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen. Über die Selbstablehnung des Richters ''Simon Gauseweg'' konnte nicht mehr entschieden werden<br/>Das Schiedsgericht hat sich am 3. November 2014 für handlungsunfähig erklärt; [http://piraten-bsg.de/#484061457 Mit Beschluss vom 20. November 2014 (Az BSG 49/14-H S)] hat das Bundesschiedsgericht das Verfahren an das [http://wiki.piratenpartei.de/MV:Schiedsgericht Landesschiedsgericht Mecklenburg-Vorpommern] verwiesen. Dort ist es noch anhängig (Stand 4. Dezember 2014).
| Anfechtung des LPT 14.1 (Nichtigkeit Wahl von 1V, PolGF u. LSG; Rechtswidrigkeit einer GO-Änderung)
| Simon
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| LSG Bbg 14/6
| Der Antragsteller beantragte per einstweiliger Anordnung die Unwirksamkeit zweier Beschlüsse des LaVo zu erlassen. Das Landesschiedsgericht sah keine Betroffenheit des Antragstellers in eigenen Rechten. Weiterhin fehlte es an einer besonderen Eilbedürftigkeit.
| 24. Oktober 2014
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| [http://wiki.piratenpartei.de/Datei:SGMV114.pdf LSG MV 1/14 (vormals LSG Bbg 14/4)]
| Antrag abgewiesen
| Die Richter ''Sebastian Bretag'' und ''Lutz Conrad'', sowie die Richterin ''Gabriele Unbekannt'' wurden vom Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen. Über die Selbstablehnung des Richters ''Simon Gauseweg'' konnte nicht mehr entschieden werden<br/>Das Schiedsgericht hat sich am 3. November 2014 für handlungsunfähig erklärt; [http://piraten-bsg.de/#484061457 Mit Beschluss vom 20. November 2014 (Az BSG 49/14-H S)] hat das Bundesschiedsgericht das Verfahren an das [http://wiki.piratenpartei.de/MV:Schiedsgericht Landesschiedsgericht Mecklenburg-Vorpommern] verwiesen.<br/>Der Antragsteller unternahm die Anfechtung der Wahl des Ersten Vorsitzenden sowie des Politischen Geschäftsführers sowie des Landesschiedsgerichts vom 12. und 13. Juli 2014 und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit einer Änderung der Geschäftsordnung des Landesparteitages. Die Anfechtung der Wahl des Politischen Geschäftsführers war wegen dessen zwischenzeitlichen Austritts unzulässig. Die Wahlen zum Ersten Vorsitzenden und zum Landesschiedsgericht sowie die angegriffene Änderung der Geschäftsordnung litten nicht an Mängeln, weswegen die diesbezüglichen Anträge des Antragstellers unbegründet waren.
| 4. Februar 2015
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| [[Media:LSG-Bbg-14-3_Beschluss_2014_03_20.pdf|LSG Bbg 14/3]]
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