Diskussion:SAPO/SO/0006: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 1. November 2018, 15:44 Uhr
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Thomas Bennühr (Diskussion)
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- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Holger-DOS (Diskussion)
- geka (Diskussion)
- Bastian (Diskussion)
- Riccardo
Piraten, die sich vrstl. enthalten
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- ?
- ...
Diskussion
>>Das Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes Ost-Brandenburg soll die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) sowie die Landkreise Märkisch-Oderland, Dahme-Spree, Oder-Spree und Teltow-Fläming umfassen.<<
Demnach handelt es sich nicht um die Gründung eines RV Ost, sondern um die Verschmelzung der RV DOS, KV MOL und KV TF.
Eine Verschmelzung hat nicht nach § 5, sondern nach § 28a LS zu erfolgen.
>>Bestehende Untergliederungen können ihre Selbständigkeit unterhalb des Regionalverband Ost-Brandenburg entweder behalten, sich auflösen oder sich entschließen, mit dem RV zu verschmelzen.
Auch ist unterhalb des Regionalverbandes die Gründung neuer Untergliederungen entsprechend der Landessatzung zulässig. <<
Dies ist nach der Satzung nicht zulässig.
Die LS sieht keine Bezirksverbände (also über den RV/KV stehende Verbände, z.B. Bezirksverband für 3 KV/RV) vor.
Lediglich die weitere Untergliederung in Ortsverbände oder Stadtteilsverbände wäre zulässig.
Daher führt die Annahme dieses Antrages zur Auflösung der 3 bestehenden RV/KV.
Dies kann nur unter den Voraussetzungen des § 28a LS geschehen.
Zudem ist zu bedenken, daß der Vorstand des RV DOS beauftragt ist, den Zusammenschluß mit den KV MOL bzw. TF zu prüfen.
Hierfür sollte man dem Vorstand auch die notwendige Zeit einräumen.
Holger-DOS (Diskussion)
- Wenn wir schon in Satzungstiefen einsteigen.
- Die Bundessatzung regelt in § 7 - Gliederung, Absatz 2:
- (2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
- Unsere Landessatzung regelt in § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet, Absatz 2:
- (2) 1Die vorliegende Satzung regelt die Zusammenarbeit der Mitglieder des Landesverbandes. 2Bei gegensätzlichen Regelungen zwischen der Bundes- und der Landessatzung hat die Bundessatzung Vorrang.
- Unsere Landessatzung regelt in § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet, Absatz 2:
- Unsere Bestimmung zur Gliederung des Landesverbandes in § 5 Abs. 1 sieht vor, dass der Landesverband sich in Regional- oder Kreis- bzw. Stadtverbände sowie als weitere Untergliederung in Orts- bzw. Stadtteilverbände gliedert.
- Diese Regelung steht im Gegensatz zur Regelung in der Bundessatzung. Damit hat die Bundessatzung gem. § 1 Abs. 2 der Landessatzung Vorrang.
- Unsere Bestimmung zur Gliederung des Landesverbandes in § 5 Abs. 1 sieht vor, dass der Landesverband sich in Regional- oder Kreis- bzw. Stadtverbände sowie als weitere Untergliederung in Orts- bzw. Stadtteilverbände gliedert.
- Da könnte erhebliche Satzungsarbeit anstehen. Denn unsere Gliederungsbezeichnungen "Regionalverband", "Stadtverband" und "Stadtteilverbände" sind laut Bundessatzung bei wortgenauer Auslegung leider nicht zulässig.
- Aber zum Glück gibt es bei Auslegungsfragen zwei vorrangige Möglichkeiten.
- Ersten die grammatikalische, d.h. man bleibt beim reinen Wortlaut. Danach gibt es laut Landessatzung entweder Regional- oder Kreisverbände. Was der Bundessatzung widerspricht, da diese keine Regionalverbände nennt. Bei dieser Form der Auslegung müssten wir tatsächlich unsere Satzung ändern.
- Aber zum Glück gibt es bei Auslegungsfragen zwei vorrangige Möglichkeiten.
- Dann gibt es noch die teleologische Auslegung, bei der nach Sinn und Zweck der Norm gefragt wird. Die Bundessatzung als höherrangiges Recht bestimmt, dass es Orts-, Kreis- und Bezirksverbände gibt. Es gibt kein Entweder-oder sondern ein Nebeneinander.
- Eine Rechtsnorm ist nach den Auslegungsregeln so zu interpretieren, dass ein Widerspruch zu jeweils höherrangigem Recht vermieden wird. Bei grammatikalischer Auslegung hätten wir jedoch den zu vermeidenden Widerspruch.
- Insofern lege ich unsere Satzungsbestimmungen lieber teleologisch aus. Sinngemäß interpretiere ich den Satzungsinhalt deshalb so, dass wir anstelle von Bezirksverbänden Regionalverbände haben dürfen. Und dass als weitere Untergliederungen der Regionalverbände Kreisverbände, Stadtverbände, Ortsverbände und Stadtteilverbände zulässig sind. Ich bin überzeugt, dass dies dem Sinn und Zweck entspricht.
- Natürlich kann man hier durch einen Satzungsänderungsantrag diese redaktionell verändern. Es bliebe trotzdem das Problem, dass laut Bundessatzung keine Regionalverbände vorgesehen sind. Und deshalb dann auch die Bundessatzung ändern zu wollen, halte ich nur wirklich für übertrieben.
- Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass bei teleologischer Auslegung Kreisverbände unterhalb des RV OST bestehen bleiben und sich auch neue Stadt- bzw. Ortsverbände bei Vorliegen der Voraussetzungen gründen können.
--Thomas Bennühr 1. Nov. 2018
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