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== Piraten, die sich vrstl. enthalten == | == Piraten, die sich vrstl. enthalten == |
Version vom 31. Oktober 2018, 19:59 Uhr
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- ?
- ?
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Holger-DOS (Diskussion)
- geka (Diskussion)
- Bastian (Diskussion)
- Riccardo
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- ?
- ?
- ...
Diskussion
>>Das Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes Ost-Brandenburg soll die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) sowie die Landkreise Märkisch-Oderland, Dahme-Spree, Oder-Spree und Teltow-Fläming umfassen.<<
Demnach handelt es sich nicht um die Gründung eines RV Ost, sondern um die Verschmelzung der RV DOS, KV MOL und KV TF.
Eine Verschmelzung hat nicht nach § 5, sondern nach § 28a LS zu erfolgen.
>>Bestehende Untergliederungen können ihre Selbständigkeit unterhalb des Regionalverband Ost-Brandenburg entweder behalten, sich auflösen oder sich entschließen, mit dem RV zu verschmelzen.
Auch ist unterhalb des Regionalverbandes die Gründung neuer Untergliederungen entsprechend der Landessatzung zulässig. <<
Dies ist nach der Satzung nicht zulässig.
Die LS sieht keine Bezirksverbände (also über den RV/KV stehende Verbände, z.B. Bezirksverband für 3 KV/RV) vor.
Lediglich die weitere Untergliederung in Ortsverbände oder Stadtteilsverbände wäre zulässig.
Daher führt die Annahme dieses Antrages zur Auflösung der 3 bestehenden RV/KV.
Dies kann nur unter den Voraussetzungen des § 28a LS geschehen.
Zudem ist zu bedenken, daß der Vorstand des RV DOS beauftragt ist, den Zusammenschluß mit den KV MOL bzw. TF zu prüfen.
Hierfür sollte man dem Vorstand auch die notwendige Zeit einräumen.
Holger-DOS (Diskussion)
- Wenn wir schon in Satzungstiefen einsteigen.
- Die Bundessatzung regelt in § 7 - Gliederung, Absatz 2:
- (2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
- Unsere Landessatzung regelt in § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet, Absatz 2:
- (2) 1Die vorliegende Satzung regelt die Zusammenarbeit der Mitglieder des Landesverbandes. 2Bei gegensätzlichen Regelungen zwischen der Bundes- und der Landessatzung hat die Bundessatzung Vorrang.
- Unsere Landessatzung regelt in § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet, Absatz 2:
- Unsere Bestimmung zur Gliederung des Landesverbandes in § 5 Abs. 1, dass der Landesverband sich in Regional- oder Kreis- bzw. Stadtverbände sowie als weitere Untergliederung in Orts- bzw. Stadtteilverbände gliedert.
- Diese Regelung steht im Gegensatz zur Regelung in der Bundessatzung, damit hat die Bundessatzung gem. § 1 Abs. 2 der Landessatzung Vorrang.
- Unsere Bestimmung zur Gliederung des Landesverbandes in § 5 Abs. 1, dass der Landesverband sich in Regional- oder Kreis- bzw. Stadtverbände sowie als weitere Untergliederung in Orts- bzw. Stadtteilverbände gliedert.
- Da steht erhebliche Satzungsarbeit an. Denn unsere Gliederungsbezeichnungen "Regionalverband" und "Stadtverband" sind laut Bundessatzung nicht zulässig.
Argument 1
Dein Argument?
Argument 2
Dein Argument?
Argument 3
Dein Argument?