Parteitag/2016.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 010
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Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SA010 |
Einreichungsdatum | 9 Januar 2016 18:38:34 (UTC) |
Gliederung | Landesverband |
Antragssteller | |
Antragstyp | Satzungsantrag |
Zusammenfassung des Antrags | 1. Nur stimmberechtigte Mitglieder können ins LSG gewählt werden.
2. Redaktionelle Änderung zur Homogenisierung der Satzung: Pirat wird Mitglied |
Letzte Änderung | 12.01.2016 |
Status des Antrags | |
Abstimmung |
Antragstitel Änderung des § 21 Das Landesschiedsgericht der Landessatzung Antragstext Die Hauptversammlung möge beschließen, in § 21 Abs. 1 Satz 2 festzulegen, dass nur stimmberechtigte Mitglieder der Piratenpartei als Richter oder Ersatzrichter gewählt werden können. Weiterhin möge die Hauptversammlung beschließen, in § 21 Abs. 3 Satz 1 der Landessatzung die Formulierung Piraten durch die Formulierung Mitglieder zu ersetzen. Antragsbegründung Durch die neue Formulierung wird klargestellt, dass nur stimmberechtigte Mitglieder in das Landesschiedsgericht gewählt werden können. Mitglieder ohne Stimmrecht zeigen nicht die für die Ausübung des Amtes notwendige Verbundenheit zur Partei. Neue Fassung: § 21 Das Landesschiedsgericht (1) Der Landesverband richtet ein Landesschiedsgericht ein. Das Landesschiedsgericht setzt sich aus stimmberechtigten Mitgliedern der Piratenpartei zusammen. Es wird auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig. (3) Der Parteitag wählt fünf Mitglieder zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Reihenfolge der Ersatzrichter entscheidet. Alte Fassung: § 21 Das Landesschiedsgericht (1) Der Landesverband richtet ein Landesschiedsgericht ein. Das Landesschiedsgericht wird auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig. (3) Der Parteitag wählt fünf Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Reihenfolge der Ersatzrichter entscheidet. Piratenpad |
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
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Diskussion
Hier kam per Twitter von @coraxaroc der berechtigte Hinweis auf Abschnitt C, § 1 Abs. 2 der Schiedsgerichtsordnung in dem darauf hingewiesen wird, dass diese für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend sei.
In § 3 Abs. 1 S. 1 SGO wird festgelegt: " Die Mitgliederversammlung wählt drei Piraten zu Richtern." Hier wird also nicht zwischen stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern unterschieden.
Mitglieder, die ihren Beitrag ohne Grund nicht zahlen, tragen eine erhebliche Mitschuld an der schlechten finanziellen Lage der Partei.
Weshalb sollte man also jemandem, der die Partei offensichtlich nicht mehr unterstützen möchte und infolge fehlender Stimmberechtigung auch kein aktives Wahlrecht mehr besitzt, ein passives Wahlrecht einräumen? Aus meiner Sicht ist das nicht mehr gerechtfertigt.
Argument 1
Dein Argument?
Argument 2
Dein Argument?