Vorstand/Antrag/2010.42
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Antrag 2010.42: Umsetzung der im PartG geforderten 2. Gliederungsebene
Antragstext
Der Landesvorstand möge beschließen:
Der Landesvorstand entwickelt ein Konzept, die vom Parteiengesetz (PartG) geforderte 2. Gliederungsebene in naher Zukunft umzusetzen.
Die 2. Gliederungsebene kann durch Kreisverbände oder Regionalverbände, die aus mehreren Landkreisen und/oder kreisfreien Städten bestehen, gebildet werden.
Hierzu wird von Landesvorstand eine Kommission gebildet, die bis Ende des Jahres einen Vorschlag ausarbeitet. In die Souveränität bereits bestehender Kreis- bzw. Stadtverbände wird nicht eingegriffen. Allerdings sind diese aufgerufen, sich konstruktiv in die Meinungsfindung einzubringen.
Begründung
Nach § 7 PartG sind in den Landesverbänden einer Partei Untergliederungen zu bilden (notwendiger Organisierungsgrad). Nach der Kommentierung sind etwa zwei Jahre Zeit, um die sogenannte „Ernsthaftigkeit“ in der Bildung einer Partei nachzuweisen, um den Status einer Partei zu erhalten und damit an der staatlichen Teilfinanzierung zu partizipieren.
Das Land Brandenburg ist das viergrößte Bundesland mit einer geringen Bevölkerungsdichte. Eine Regionalisierung ist daher wichtig, um die gesetzlich geforderte Teilhabe nach § 7 Abs. 1 Satz 3 PartG zu gewährleisten. Aufgrund der Mitgliederstruktur ist es schwierig, dies für alle 18 Landkreise und kreisfreien Städte zu erreichen. Daher ist die Bildung von Regionalverbänden in einigen Regionen hilfreich.
Unterhalb Regionalverbänden und großen Kreisverbänden sind regionale Stammtische bzw. Crews zu bilden, die im Verband vernetzt sind.