Kreisverband OHV/Archiv/Satzungsentwurf
Entwurf der Satzung für den Kreisverband Oberhavel (PIRATEN OHV)
Inhaltsverzeichnis
- 1 § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 2 § 2 Mitgliedschaft
- 3 § 3 Beendigung der Mitgliedschaft
- 4 § 4 Gliederung
- 5 § 5 Organe des Kreisverbandes
- 6 § 6 Der Kreisvorstand
- 7 § 7 Die Kreishauptversammlung
- 8 § 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 9 § 9 Satzungs- und Programmänderung
- 10 § 10 Finanzen
- 11 § 11 Auflösung des Kreisverbandes
- 12 § 12 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Oberhavel (Kreisverband) des Landesverbands Brandenburg (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.
(2) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Oberhavel und die Kurzbezeichnung PIRATEN OHV.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes und der Kreisgeschäftsstelle ist in Oranienburg.
Der Sitz des Kreisverbandes ist in Oranienburg. Der Sitz der Kreisgeschäftsstelle wird durch die Geschäftsordnung festgelegt.
Damit wird vermieden, daß eine Addressänderung der Kreisgeschäftsstelle eine Satzungsänderung notwendig macht. Für eine ladungsfähige Anschrift scheint im Übrigen ein Postfach nicht auszureichen. Siehe hierzu etwa Postfach als ladungsfähige Anschrift.
--Tramp 01:28, 6. Nov. 2009 (CET)
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Oberhavel.
(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Oberhavel. Die Satzung des Landesverbandes bzw. die Satzung des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend.
Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Oberhavel. Stehen einzelne Regelungen dieser Satzung den Satzungsregeln des jeweils höheren Verbandes entgegen oder sind in dieser Satzung nicht geregelt, so gelten die Regeln des jeweils höheren Verbandes entsprechend.
Das muß bestimmt noch einmal juristisch ausformuliert werden. Erreicht werden soll, daß die Kreisverbandssatzung gilt sofern möglich, und nur Regelungen aus dem jeweils nächsthöheren Verband (Landesverband, Bundesverband) gelten, wenn dies in der Kreisverbandssatzung nicht geregelt ist oder nicht hätte geregelt werden dürfen.
--Tramp 01:28, 6. Nov. 2009 (CET)
(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Oberhavel. Soweit in dieser Satzung von den Befugnissen des Kreisverbandes zum Erlass einer eigenen Satzung keine Gebrauch gemacht wurde oder diese Satzung im Widerspruch zur Satzung des nächsthöheren Verbandes steht, gilt entsprechend die Satzung des Nächsthöheren Verbandes.
--Chaosspawn23 13:21, 14. Nov. 2009 (CET)
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt und ihren Wohnsitz im Landkreis Oberhavel hat, vorbehaltlich der Regelung des § 10 I S. 4 Parteiengesetz. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis Oberhavel nach schriftlichem Antrag an den Landesverband Mitglied des Kreisverbandes werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.
(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären.
Der Austritt kann natürlich ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Verwendung des Wortes erklären ist hier aus meiner Sicht korrekt, da laut Wikipedia eine Erklärung ein kommunikativer Akt ist, der einen Sachverhalt, eine Situation oder eine Absicht feststellt oder erläutert. --Tramp 01:39, 6. Nov. 2009 (CET)
Rechtlich sehe ich das genauso (gemeint ist "Erklären" im Sinne der Abgabe einer Willenserklärung), allerdings nehme auch den Einwand ernst, dass diese Formulierung von Personen ohne juristischen Hintergrund dahingehend verstanden werden könnte, dass man seine Gründe darlegen muss. Ich wäre auch nicht böse, wenn man das mit einem Nebensatz klarstellen würde:
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären und bedarf keiner Begründung.
--Chaosspawn23 13:27, 14. Nov. 2009 (CET)
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Kreisvorstand zurückzugeben.
§ 4 Gliederung
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände. Für Städte werden diese als Stadtverband bezeichnet. Der Ortsverband kann die Mitglieder in einer Stadt oder Gemeinde oder in als Amtsgemeinde verbundenen Orten umfassen.
(2) Die Ortsverbände werden von der Kreishauptversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Zur Gründung eines Ortsverbandes bedarf es mindestens drei Mitglieder in dem zu gründenden Ortsverband.
Zur Gründung eines Ortsverbandes bedarf es mindestens drei Mitglieder in dem zu gründenden Ortsverband.
Der erste Satz kann gestrichen werden, da dieser eine unnötige Einschränkung bedeuten würde
--Tramp 01:44, 6. Nov. 2009 (CET)
(3) Zusammenlegungen oder Auflösungen bestehender Ortsverbände werden durch einfache Mehrheit der Kreishauptversammlung entschieden.
Der Absatz kann komplett gestrichen werden.
Eventuelle Ordnungsmaßnahmen sind bereits in der Bundessatzung (§6 Absatz 6) geregelt. Eine zusätzliche Regelung wird hier nicht benötigt.
--Tramp 01:44, 6. Nov. 2009 (CET)
(4) Die im Kreisverband gebildeten Ortsverbände können eine eigene Ortskasse unterhalten. Über die Zuteilung finanzieller Mittel an die Ortsverbände entscheidet die Kreishauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt § 10 der Kreissatzung.
§ 5 Organe des Kreisverbandes
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Kreishauptversammlung und der Kreisvorstand.
Kreisparteitag statt Kreishauptversammlung. Siehe auch §7 Kreishauptversammlung --Tramp 01:49, 6. Nov. 2009 (CET)
(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.
§ 6 Der Kreisvorstand
Ich habe in diesem Entwurf bewusst auf das "Gendern", also das Miterfassen der weiblichen Bezeichnung verzichtet, weil ich es erstens für in juristischen Texten unüblich und zweitens für entbehrlich halte. Das ist aber wie üblich nur meine Meinung und soll keine Variante vorschreiben.
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
a) Einem Vorsitzenden,
b) Einem Stellvertreter,
c) Dem Kreiskassierer,
d) 2 Beisitzern.
bis zu 2 Beisitzern.
Ob Beisitzer benötigt werden sollte man meiner Meinung nach von der Anzahl der Mitglieder in Oberhavel und den notwendigen Tätigkeiten abhängig machen - daher entweder erst einmal streichen oder den Abschnitt etwas allgemeiner halten, damit der Vorstand auch ohne Beisitzer gewählt werden kann).
--Tramp 01:04, 17. Okt. 2009 (CEST)
- Einverstanden, "bis zu zwei Beisitzern" ist angenehm flexibel und § 11 I S. 2 PartG schreibt lediglich vor, dass der Vorstand aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen muss. --Chaosspawn23 14:19, 19. Okt. 2009 (CEST)
0 Beisitzer oder eine gerade Anzahl von Beisitzern
Gemäß der Diskussion auf dem OHV Piratenstammtisch am 05.11.2009, daß die Summe der Mitglieder des Kreisvorstandes möglichst ungerade sein sollte, um Pattsituationen zu vermeiden.
--Tramp 01:54, 6. Nov. 2009 (CET)
(2) Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Kreishauptversammlung in geheimer Wahl, einzeln mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss der Kreishauptversammlung statt.
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.
(6) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, jedoch mindestens drei Mitglieder, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:
a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
b) Dokumentation der Sitzungen,
c) Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
e) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.
(7) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(8) Der Kreisvorstand ist gegenüber der Kreishauptversammlung rechenschaftspflichtig.
(9) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Kassierers unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand eine außerordentliche Kreishauptversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
§ 7 Die Kreishauptversammlung
Klingt komisch, aber § 9 I S. 2 PartG bestimmt, dass die Mitgliederversammlung bei Gebietsverbänden der untersten Stufe Hauptversammlung zu heißen hat. Bei Ipsen, ParteienG, § 9 Rn. 2 liest es sich für mich so, dass die Bezeichnung davon abhängt, ob sich tatsächlich noch eine weitere Verbandsebene unter der betrachteten Ebene befindet - in unserem Fall also z.B. Ortsverbände. Da wir solche noch nicht haben, ist es m.E. richtiger und dem Gesetz entsprechend, von einer Hauptversammlung zu sprechen. Wenn meine Rechtsauffassung zutrifft, müsste man allerdings die Bezeichung mit Gründung des erstens Ortsverbands wieder in Kreisparteitag umändern... Ipsen merkt aber zudem an, dass diese Vorschrift des PartG vermutlich verfassungswidrig ist, aber entschieden ist das nicht, wohl auch mangels Relevanz. Meinungen?
- Nachtrag: Nach Rücksprache mit Bastian in der ML halte ich es jedenfalls für vertretbar, es (schon aus Homogenitätsgründen) wie in den anderen Kreisverbandssatzungen bei der Bezeichnung Kreisparteitag zu lassen. Ich lasse die Anmerkung aber stehen, falls sich noch andere Rechtsauffassungen dazu ergeben. --Chaosspawn23 14:41, 19. Okt. 2009 (CEST)
(1) Die Kreishauptversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
(2) Die Kreishauptversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf der Kreishauptversammlung das Recht der freien Rede.
(3) Die Kreishauptversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung der Kreishauptversammlung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens zwei Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Die Einladung zur Kreishauptversammlung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor der Kreishauptversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Anträge zur Kreishauptversammlung sind mit einer Eingangsfrist von einer Woche vor der Versammlung schriftlich beim Kreisvorstand einzureichen.
(4) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.
(5) Antragsberechtigt sind die Ortsverbände, die Organe des Kreisverbandes sowie 3 Mitglieder des Kreisverbandes, die gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung und Anträge zur Änderung zugelassener Anträge können alle Mitglieder des Kreisverbandes stellen.
Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.
Wir benötigen meiner Meinung nach den Passus über Ortsverbände oder Organe des Kreisverbandes nicht, wenn sowieso jedes stimmberechtigtes Mitglied des Kreisverbandes antragsberechtigt ist.
--Tramp 01:22, 17. Okt. 2009 (CEST)
- Da ist natürlich was dran. Zwingende Vorschriften diesbezüglich seh ich auch nicht, würde also diesen Änderungsvorschlag mittragen. --Chaosspawn23 14:41, 19. Okt. 2009 (CEST)
(6) Die Kreishauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder und insgesamt mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.
Die Kreishauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder und insgesamt mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.
20 % erscheinen mir zu hoch und es besteht dann eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Hauptversammlung eventuell nicht beschlussfähig ist.
--Tramp 01:22, 17. Okt. 2009 (CEST)
- Hier habe ich doch so meine Bedenken, was die innerparteiliche Demokratie angeht. Wenn man von den Stimmen der anwesenden Mitglieder für die Wahlen ausgeht, und dann noch eine so geringe Beschlussfähigkeitsschwelle ansetzen will, hat man schnell den Effekt dass eine kleine Gruppe über das Schicksal des Kreisverbands entscheiden kann - zumal eine so geringe Schwelle auch dazu verleiten könnte, Parteitage trotz wenigen Mitgliedern die Zeit haben anzusetzen, da man ja trotzdem beschlussfähig wäre...
Ich glaube die Beschlussfähigkeit ist das falsche Regulativ für die Meinungsbildung im Kreisverband - in jedem Fall müssen wir es schaffen, mehr Parteimitglieder in OHV zu aktivieren, wenn das was werden soll. --Chaosspawn23 14:41, 19. Okt. 2009 (CEST)
Die Kreishauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der stimmberechtigten Mitglieder und insgesamt mindestens (Anzahl Vorstandsmitglieder + 2) stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.
20 % erscheinen mir zu hoch und es besteht dann eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Hauptversammlung eventuell nicht beschlussfähig ist. Eventuell ist 10% vom ersten Vorschlag zu tief gegriffen. Da die Größe des Vorstandes nicht direkt festgelegt ist, wenn wir die Anzahl der Beisitzer variabel halten und nicht nach oben beschränken, ist dafür Sorge zu tragen, daß der Vorstand alleine (ohne weitere Mitglieder} nicht bereits für eine beschlussfähige Kreishauptversammlung (Kreisparteitag) ausreichend ist - daher sollte die Anzahl aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mindestens um zwei höher sein als der Vorstand Mitglieder hat.
--Tramp 02:13, 6. Nov. 2009 (CET)
Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder die Anzahl der Vorstandsmitglieder um wenigstens 2 übersteigt.
--Chaosspawn23 13:46, 14. Nov. 2009 (CET)
(7) Die Kreishauptversammlung tagt parteiöffentlich, sofern sie nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht.
(8) Die Kreishauptversammlung wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und mindestens einen Protokollanten.
(9) Die Kreishauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(10) Die Kreishauptversammlung wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes, vor der Entlastung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.
(11) Über die Kreishauptversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens 3 Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(12) Die Kreishauptversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.
Die Kreishauptversammlung beschließt insbesondere über Satzung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.
Laut Diskussion Piratenstammtisch Oberhavel vom 5.11.2009 sind Beiträge bereits in der Bundessatzung festgeschrieben und können durch den Kreisverband nicht getrennt festgelegt werden. Inwieweit dies auch auf die Kassen-/Finanzordnung zutrifft, sollte noch geprüft werden. Da hier aber nicht alle Punkte aufgeführt werden sondern nur diejenigen, auf die ein besonderes Augenmerk gelenkt werden soll (insbesondere), ist es aus meiner Sicht in Ordnung, wenn auch der Begriff Kassenordnung gestrichen wird (bevor hier etwas falsches steht). Dies würde, sofern doch über die Finanzordnung (Kassenordnung) beschlossen werden kann, ja keine Einschränkung bedeuten
--Tramp 02:13, 6. Nov. 2009 (CET)
(13) Die Kreishauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen soweit erforderlich ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.
Der Sinn von Absatz I Satz 2 erschließt sich mir nicht ganz, da nicht genannt ist wann es erforderlich ist, seinen Wohnsitz im Wahlkreis zu haben (Bundessatzung? Landessatzung? Gesetz?)
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
§ 9 Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Kreishauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Unklar: Mehrheit der Mitglieder oder Mehrheit der Anwesenden? Beides wäre nach § 15 PartG möglich und liegt damit letztlich in unserem politischen Ermessen (§ 33 BGB ist wegen § 40 BGB dispositiv, also nicht zwingend).
Gemäß Festlegung der Beschlußfähigkeit in §7 kann sich die Zweidrittelmehrheit meiner Meinung nach nur auf die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beziehen.
--Tramp 01:29, 17. Okt. 2009 (CEST)
- Okay, § 33 BGB (der wie gesagt nicht zwingend ist, aber bei einer unklaren Formulierung in der Satzung wohl zur Auslegung herangezogen werden könnte) geht von der Mehrheit (im Falle des § 33 BGB sogar von einer 3/4-Mehrheit) der abgegebenen Stimmen aus.
Vorschlag:
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Kreishauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Damit wäre es eindeutig. (Hinweis: Die Änderung der Bezeichnung in Kreisparteitag habe ich der Übersichtlichkeit halber nicht gleich mit eingepflegt.) --Chaosspawn23 14:52, 19. Okt. 2009 (CEST)
Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreishauptversammlungen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
Eventuell gibt es zu dringenden Satzungsänderungen ein BGH-Urteil, daß hier sogar eine einstimmige Zustimmung aller Mitglieder des Kreisverbandes gefordert ist. Dies wäre noch zu prüfen, würde aber vom Effekt her dringende Satzungsänderungen quasi unmöglich machen, so daß dieser Passus dann auch gestrichen werden könnte. Ich wüßte derzeit nicht, welche Satzungsänderungen so dringend sind, daß diese nicht auch über eine Kreishauptversammlung im normalen Rahmen abgehandelt werden könnten. Hat da jemand Beispiele? --Tramp 02:20, 6. Nov. 2009 (CET)
Meines Erachtens schadet die Klausel auch mehr, als dass sie nützt. Für eine dringende Satzungsänderung, die auch ohne Kreisparteitag konsensfähig ist fällt mir nicht wirklich ein Beispiel an. Selbst eine Änderung der Rechtslage, die eine Änderung der Satzung zwingend machen würde, hat regelmäßig eine Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten, so dass man das auch auf einem Kreisparteitag - auch einem spontan einberufenen - klären kann. --Chaosspawn23 13:53, 14. Nov. 2009 (CET)
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Kreishauptversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Kreisvorstand eingegangen ist.
(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen.
§ 10 Finanzen
Finanzen / Datenschutz
Datenschutz sollte mit aufgenommen werden (siehe Absatz 6)- analog zum HVL Satzungsentwurf.
--Tramp 17:11, 15. Nov. 2009 (CET)
(1) Der Kassierern und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Kreisversammlung festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse der Kreisversammlung zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.
(4) Die Ortsverbände können eigene Ortskassen unterhalten, sofern dort ein Kassierer ordentlich bestimmt wurde. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung anzufertigen und innerhalb einer angemessenen Frist dem Kreisverband vorzulegen. Der Kreiskassierer ist berechtigt die Ortskassen zu prüfen und – vorbehaltlich der Rechnungsprüfung der Kreiskasse – den Ortskassierern Entlastung zu erteilen. Bei Auflösung eines Ortsverbandes fällt das Vermögen an den Kreisverband.
(5) Die Beiträge der Mitglieder werden zwischen Kreisverband und Ortsverband aufgeteilt. Das Aufteilungsverhältnis wird durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt.
Die Beiträge der Mitglieder werden zwischen Kreisverband und Ortsverband aufgeteilt. Das Aufteilungsverhältnis erfolgt gemäß Satzung der übergeordneten Verbände oder wird, wenn es den Regeln der übergeordneten Verbänden nicht entgegensteht, durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt.
Die Verteilung ist bereits durch die Bundessatzung in §2 Mitgliedsbeitrag (Absatz 5-7) geregelt. Dort wird lediglich dem jeweiligen Landesverband eine weitergehende Verteilungsregelung zugestanden, die für den LV Brandenburg aber derzeit nicht vorgesehen ist. Es wäre daher theoretisch möglich, daß der LV die weitergehende Regelung zur Verteilungsregelung den Kreisverbänden bei einer späteren Satzungsänderung zugestehen könnte.
--Tramp 02:43, 6. Nov. 2009 (CET)
Laut Verteilungsschlüssel der Bundessatzung sieht die Verteilung wie folgt aus: 40% des Beitrags erhält der Bundesverband, 5% erhält der Bundesverband zur Weitergabe an die PP-International bzw. die Europäische Piratenpartei. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20% (sollte im Falle einer Aufteilung nach §6 Abs. 6 kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an den Kreisverband.). Das sind für mich in Summe 105%.
--Tramp 02:43, 6. Nov. 2009 (CET)
(6) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzerklärung abgeben. Dies gilt auch für gewählte Vertreter des Vorstandes. Den Inhalt der Datenschutzerklärung bestimmt die verantwortliche Stelle. {OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Finanzen / Datenschutz
Datenschutz sollte mit aufgenommen werden (siehe Absatz 6)- analog zum HVL Satzungsentwurf.
--Tramp 17:11, 15. Nov. 2009 (CET)
}}
§ 11 Auflösung des Kreisverbandes
Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Kreishauptversammlung beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen.
2/3-Mehrheit der Mitglieder des Kreisverbands oder der Anwesenden? Siehe oben.
- Wie oben wäre es dann konsequent, auch hier die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fordern, demnach:
Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Kreishauptversammlung beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen.
--Chaosspawn23 14:57, 19. Okt. 2009 (CEST)
Bei einer Auflösung fällt das Vermögen dem Landesverband zu.
Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband zu.
Hier sollte man meiner Meinung nach explizit angeben, daß es sich um das Vermögen des Kreisverbandes handelt.
--Tramp 02:45, 6. Nov. 2009 (CET)
§ 12 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt einen Tag nach der Versammlung, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.
Nach Beschluss durch den Gründungsparteitag tritt diese Satzung sofort in Kraft.
Die Wahl des Vorstands des Kreisverbands soll ja gemäß Satzung erfolgen, direkt nachdem diese beschlossen wurde. Ansonsten würde der Gründungsparteitag zwei Tage dauern.
--Tramp 02:54, 6. Nov. 2009 (CET)
(2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.