OHV/KPT/Antraege/2014-009
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Nummer: 2014-009
Datum: 21.02.2014
Gliederung: KV Oberhavel
Antragsteller: Thomas Bennühr
Termin für Sitzung: 22.03.2014
Status: neu
Antrag
SatzungänderungsantragAntragsbegehren
Satzungsänderungsantrag- Der Kreisparteitag möge folgende neue Satzung für den Kreisverband Oberhavel beschließen:
- Da die Änderungen in direktem Zusammenhang stehen, wird nur ein Änderungsantrag gestellt.
- Für den Fall, dass der Antrag wegen einzelner Formulierungen nicht angenommen werden sollte, wird hilfsweise beantragt, die Änderungen zu den einzelnen Bestimmungen als jeweils eigenen Satzungsänderungsantrag zu behandeln.
Hinweis: Folgende Änderungen der bestehenden Satzung sollen vorgenommen werden:
- 1. Die Satzung wird durch Vorschriften zu Kassenprüfern (Neu: § 12) und Rechnungsprüfern (Neu: § 13) erweitert.
- 2. Es werden redaktionelle Änderungen vorgenommen.
- 3. Die §§ 2 und 9 werden neu gefasst.
Satzung
des Kreisverbandes Oberhavel
der Piratenpartei Brandenburg
beschlossen vom Kreisparteitag am 22.03.2014 in Oranienburg
Abschnitt 1 - Der Kreisverband
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- (1) Der Kreisverband Oberhavel (Kurzbezeichnung: PIRATEN Oberhavel) der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Kreisverband genannt, ist eine Gliederung des Landesverbands Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
- (2) 1Der Sitz des Kreisverbandes ist Oranienburg. 2Der Sitz der Kreisgeschäftsstelle wird durch die Geschäftsordnung festgelegt.
- (3) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Oberhavel.
§ 2 Mitgliedschaft
- (1) Mitglieder des Kreisverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet desselben haben.
Hinweis: Neu
- (2) :1Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes Oberhavel nach Anhörung des Landesvorstandes.
- 2Der Landesvorstand kann sich innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeantrag äußern.
Hinweis: Ende der Neufassung
- (3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.
- (4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
- (5) Sämtliche in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts, ungeachtet der jeweils, zur Vereinfachung der Lesbarkeit, gewählten generischen Femina, Maskulina oder Neutra.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- (1) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.
- (2) 1Jedes Mitglied hat auf der Hauptversammlung und in öffentlichen Vorstandssitzungen das Recht der freien Rede. 2Die Bemessung der Redezeit wird durch die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs geregelt.
- (3) Jedes Mitglied hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassen.
- (4) Die Stimmberechtigung der Mitglieder ist in § 3 Absatz 4 der Landessatzung abschließend geregelt.
§ 4 Ordnungsmaßnahmen
- (1) Verstößt ein Pirat gegen Satzungsbestimmungen oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt.
- (2) 1Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Kreisvorstand angeordnet. 2Über ein Verhalten, das der Sanktionierung durch die Ordnungsmaßnahme, der Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, oder die des Ausschlusses aus der Piratenpartei Deutschland bedarf, ist dem Landesvorstand zu berichten, der darüber entscheidet, ob diese Ordnungsmaßnahme verhängt oder bei dem zuständigen Schiedsgericht beantragt wird.
- (3) Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.
- (4) 1In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. 2Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührt.
- (5) Die Gliederungen unterhalb des Kreisverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
- (6) 1Zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden ist der Kreisvorstand nicht befugt. 2Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung
- (7) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 5 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.
Abschnitt 2 - Die Organe des Kreisverbandes
§ 5 Organe des Kreisverbandes
- (1) Organe des Kreisverbandes sind die Gründungsversammlung, die Hauptversammlung und der Kreisvorstand.
- (2) Auf Beschluss der Hauptversammlung hin, kann ein Schiedsgericht errichtet werden, das auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig wird.
- (3) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am 3. Dezember 2009.
Unterabschnitt 1 - Die Hauptversammlung
§ 6 Die Hauptversammlung
- (1) 1Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder des Kreisverbandes und dessen oberstes Organ.
- (2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes.
- (3) 1Der Kreisvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein.
- (4) 1Die Einladung erfolgt durch E-Mail an die Mitglieder. 2Einer Signatur nach § 126a Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem Signaturgesetz bedarf es nicht. 3Es obliegt den Mitgliedern, dem Vorstand ihre aktuelle E-Mail-Adresse mitzuteilen und die technischen Zugangsvoraussetzungen in ihrem Bereich selbst sicherzustellen. 4Ist die E-Mail an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse nicht zustellbar, so genügt der Vorstand seiner Einladungspflicht mit der Veröffentlichung des Inhaltes der Tagesordnung gemäß Absatz 3 auf der Hauptseite des Kreisverbandes Oberhavel im Landeswiki. 5Alternativ kann die Einladung auch durch einfachen Brief übermittelt werden.
- (5) 1Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Absatz 3 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. 2Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis.
- (6) Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Tagung
1Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 2Die §§ 10, 11 Absatz 2, 24 sowie die Absätze 1 und 3 des § 12 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Hinweis: Redaktionelle Änderung
- (2) Entfällt.
§ 8 Aufgaben
- (1) 1Die Hauptversammlung nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. 2Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Kassenprüfer, und sofern solche gewählt wurden, den der Rechnungsprüfer, entgegen.
- (2) Die Hauptversammlung beschließt ein Programm, das seine wesentlichen Grundlagen in den Programmen des Landesverbandes und der Bundespartei findet.
- (3) 1Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Satzung. 2Soll von wesentlichen Grundgedanken der Landessatzung abgewichen werden, stellt der Kreisvorstand die beabsichtigten Satzungsänderungen zunächst einem - vom Landesvorstand zu bestellenden - Fachgremium vor.
Hinweis: Redaktionelle Änderung
- (4) 1Die Hauptversammlung wählt den Kreisvorstand und - sofern errichtet - das Kreisschiedsgericht. 2Sie wählt einen oder mehrere Kassenprüfer. 3Darüber hinaus kann die Hauptversammlung beschließen, Rechnungsprüfer im Sinne der Landessatzung zu wählen. 4Bei einer Entscheidung für die Wahl von Rechnungsprüfern sind dann zwei Rechnungsprüfer zu wählen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von den Kassenprüfern keine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde.
Hinweis: Ende der redaktionelle Änderung
- (5) Die Hauptversammlung richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen aus, sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Absatz 5 der Landessatzung durchgeführt wird.
§ 9 Anträge und Rederecht
Hinweis: Neu
- (1) 1Satzungs- und Programmänderungsanträge sowie Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt werden sollen, können im laufenden Jahr gestellt werden, spätestens jedoch sind sie eine Woche vor Tagungsbeginn der kommenden Hauptversammlung direkt beim Kreisvorstand schriftlich einzureichen. 2Die Schriftform gilt auch als gewahrt, wenn der Antrag per Email oder über die Wikiseite „Anträge“ des Kreisverbandes an den Vorstand eingereicht wird. 3Später eingegangene Anträge können nur mit mehrheitlicher Zustimmung des Kreisparteitages behandelt werden. 4Änderungen an fristgerecht eingegangen Anträgen sind jederzeit möglich. 5 Alle eingegangenen Anträge werden spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung vom Kreisvorstand im vollständigen Wortlaut veröffentlicht.
Hinweis: Redaktionelle Änderung
- (2)§ 15 Absatz 2, 3, 5 und 6 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
Hinweis: Ende der redaktionelle Änderung
§ 10 Wahlverfahren
Hinweis: Redaktionelle Änderungen
- Für die Verfahren Approval-Voting und Gesamtwahl ist in dem Fall, dass mehrere Stimmen auf einem Stimmzettel abgegeben werden können, die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel für die Berechnung der Anzahl der abgegebenen Stimmen maßgeblich.
Hinweis: Ende der redaktionelle Änderungen
Unterabschnitt 2 – Parteigremien und Parteiämter
§ 11 Der Kreisvorstand
Hinweis: Redaktionelle Änderung
- (1) Der Kreisvorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Seine ordentliche Neuwahl findet einmal im Kalenderjahr statt. Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands im Amt.
Hinweis: Ende der redaktionelle Änderung
- (2) Der Kreisvorstand besteht zum Zeitpunkt der Wahl mindestens aus:
- a) dem 1. Vorsitzenden,
- b) dem 2. Vorsitzenden,
- c) dem Schatzmeister, der die Bezeichnung Kassenwart führt,
- d) keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern, deren Anzahl durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt wird.
- (3) Der Kreisverband wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Kreisvorstandes vertreten.
- (4) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
Hinweis: Redaktionelle Änderung
- (5) Der Kreisvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes aufgestellt werden.
Hinweis: Ende der redaktionelle Änderung
- (6) 1Die §§ 18 bis 20 der Landessatzung finden entsprechende Anwendung. 2An die Stelle des Bundesvorstandes tritt der Landesvorstand; an die Stelle des Landesparteitages tritt die Hauptversammlung.
- (7) Der Schatzmeister ist gegenüber den Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.
Hinweis: Neu
§ 12 Kassenprüfer
- (1) 1Die von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer führen in regelmäßigen Abständen eine Prüfung der Finanzen und des Vermögens des Kreisverbandes durch. 2Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. 3Etwa zwei Wochen vor der jährlichen Hauptversammlung mit Vorstandswahl führen sie die letzte Vorprüfung des finanziellen Teils des Tätigkeitsberichtes für die folgende Hauptversammlung durch.
- (2) Die Kassenprüfer übernehmen die Aufgaben aus § 9 Absatz 5 Satz 2 PartG, sofern diese Aufgabe nicht den Rechnungsprüfern im Sinne der Landessatzung übertragen wurde.
- (3) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
- (4) 1Werden keine Kassenprüfer gewählt, wird diese Aufgabe von dem oder den Kassenprüfern/innen des Landesverbandes Brandenburg wahrgenommen. 2Diese sind umgehend durch den Kreisvorstand zu informieren.
Hinweis: Neu
§ 13 Rechnungsprüfer
- (1) Den von der Hauptversammlung gewählten Rechnungsprüfern sind unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Kreisverbandes, am Tagungsort der Hauptversammlung vorzulegen.
- (2) Sie nehmen die Prüfung der Kasse für den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung vor und berichten der Hauptversammlung vor Entlastung des Vorstandes.
- (3) Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch die Hauptversammlung.
Hinweis: Redaktionelle Änderungen der Nummerierung
§ 14 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern
- (1) 1Die §§ 29, 30 und 31 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. 2Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes im Sinne des § 30 Absatz 3 findet unmittelbare Anwendung.
Abschnitt 3 - Satzung, Programm und Auflösung
§ 15 Satzungs- und Programmänderung
- (1) 1Diese Satzung kann, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. 2Die mit Satzungsänderungen beabsichtigten Änderungen des Namens, des Zweckes, einschließlich des Tätigkeitsgebietes, bedürfen ebenfalls dieser Zweidrittelmehrheit.
- (2) Auf der Gründungsversammlung sind Anträge, einschließlich Satzungsänderungsanträgen, ohne Einhaltung einer Frist zulässig.
- (3) 1Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale oder den Landkreis betreffende Themen ergänzt werden. 2Solche Ergänzungen können nur von der Hauptversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 3Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt.
- (4) 1Für Urabstimmungen, Auflösung und Verschmelzung finden die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung entsprechende Anwendung. 2§ 28 Absatz 4 der Landessatzung findet keine Anwendung. 3Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband Brandenburg zu.
Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten
- (1) Diese Satzung tritt am [Datum] in Kraft.
- (2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Antragsbegründung
- Die Satzung wurde modernisiert und überwiegend redaktionell überarbeitet.
- Für Kassenprüfer und Rechnungsprüfer wurden eigene §§ zur Konkretisierung der Aufgaben eingefügt bzw. bisherige Satzungsbestimmungen zusammengeführt.
Neu ist:
- In § 2 Absatz 2 wurden die Regelungen zur Mitgliedschaft geändert.
- Die bisherige Regelung § 2 Abs.2 Sätze 1 und 2 der Satzung des Kreisverbandes ist lückenhaft. Es ist unsicher, was zu passieren hat, wenn sich der Landesvorstand zu einem Aufnahmeantrag abschlägig äußert, die Gliederung (KV) aber aufnehmen will.
- Nach der Bundessatzung der Piratenpartei - § 3 – Erwerb der Mitgliedschaft – wird die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland auf Grundlage der Bundessatzung erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt.
- In der Bundessatzung ist damit geregelt, dass der Vorstand des Kreisverbandes die Entscheidung über den Mitgliedsantrag trifft, wenn die antragstellende Person im Zuständigkeitsbereich des Kreisverbandes ihren Wohnsitz hat und in der Satzung des Kreisverbandes keine anderslautende Regelung getroffen wird.
- Durch die Neuregelung wird eine klare Zuständigkeit über die Entscheidungsbefugnis über einen Aufnahmeantrag gesetzt. Der Kreisverband ist zuständig. Die gegenwärtig bestehende Unklarheit über die Verfahrensweise wird durch die Neuregelung in der Satzung beseitigt.
- Durch die Verpflichtung zur Anhörung des Landesvorstandes wird sichergestellt, dass etwaige Einwendungen des Landesvorstandes bei der Beschlussfassung durch den Kreisvorstand bekannt sind und berücksichtigt werden können.
- In § 9 wurden die Fristen zur Einreichung von Anträgen angepasst und verkürzt.
- Es gibt keinen schlüssigen Grund, weshalb wie bisher festgelegt, Anträge vier Wochen vor Tagungsbeginn einzureichen sind. Auch ist nicht erkennbar, weshalb Satzungs- bzw. Programmänderungsanträge in Bezug auf die Antragsfrist unterschiedlich zu behandeln sind. Der Änderungsantrag soll hier ein einheitliches Verfahren gewährleisten und das Antragsverfahren direkt in der Satzung konkretisieren.
Bemerkung
Dieser Antrag wurde per Mail an den Vorstand gesendet.Unterstützer
- ???
- ...
Gegner
- ???
- ...