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§ 1.6.3 Landesschiedsgericht (Satzung LV Brandenburg)
- (1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgericht sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung geregelt.
- (2) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Piraten und kann mit einem Ersatzrichter ergänzt werden.
- (3) Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig und an keine Weisung gebunden.
- (4) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.
- Anmerkung zur Schiedsgerichtsordnung (Bund) - Zuständigkeit
- Anmerkung zur Schiedsgerichtsordnung (Land) - Zusammensetzung des LSG
Hilfe zur Antragstellung, Verteidigung und Zuständigkeit aus der Bundeswiki
Sonstiges:
Inhaltsverzeichnis
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag JMStV
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Synopse der Novelle zum JMStV (Vergleich alt/neu)