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Landesschiedsgericht/Hilfestellungen

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Die folgenden Hilfestellungen beziehen sich auf die Schiedsgerichtsordnung (SGO) mit letzter Änderung zum Bundesparteitag 2013.1 in Bochum.

Anrufung (§ 8 SGO)

Zum Mindestinhalt einer Anrufung heißt es in § 8 Abs 3 der Schiedsgerichtsordnung (SGO) im Abschnitt C der Bundessatzung:

 (3) Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und
    1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Antragstellers,
    2. Name und Anschrift des Antragsgegners,
    3. klare, eindeutige Anträge und
    4. eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände enthalten. 

Textform der Anrufung (Abs. 3 S. 1)

Das Schiedsgericht kann

  • per eMail an die oben genannten Mail-Adresse
  • per Fax an die oben genannte Faxnummer sowie
  • per Brief an die Adresse der Landesgeschäftsstelle mit dem Adresszusatz oder Betreff Schiedsgericht

angerufen werden. Jedes dieser Medien genügt der Textformerfordernis.

Grundsätzlich arbeitet das Landesschiedsgericht mit der eMail als Hauptkommunikationsmittel. Es ist daher empfehlenswert, die Klage (auch) per eMail zu erheben. Soweit die Klage (z.B. zum Nachweis der Fristwahrung) auch per Post oder Fax erhoben werden soll, so kann bei etwaigen Anlagen auf eine spätere Übersendung oder die eMail verwiesen werden. Das setzt voraus, dass die Anrufung selbst, ohne Anlagen, den nachfolgenden Anforderungen selbst genügt.

Kontaktdaten von Antragsteller u. Antragsgegner (Abs. 3 Nr. 1 u. 2)

Der Antragsteller hat mindestens Name und Anschrift anzugeben. Die "weiteren Kontaktdaten" sind eine optionale Angabe; dafür spricht einerseits, dass diese optionalen Daten bei den Kontaktdaten des Antragsgegners fehlen, andererseits, dass die Bestimmung angesichts der vielen existierenden Kontaktmöglichkeiten (E-Mail, Telefon/FAX, eine Vielzahl an Messengern und Protokollen der Echtzeit-Kommunikation etc.) viel zu unbestimmt ist, um Wirkung entfalten zu können. Weiterhin dient die Bestimmung insgesamt der Identifizierung des Antragstellers und die Möglichkeit, die Zustellung von Dokumenten sicherstellen zu können. Diesem Erfordernis wird bereits durch Angabe von Name und Anschrift Genüge getan – wenngleich die zusätzliche Angabe einer E-Mail-Adresse äußerst zweckmäßig ist. Die Angabe der E-Mail als das wohl verbreitetste Kommunikationsmittel ist indes nicht vorgeschrieben – auch im Jahr 2013 gibt es noch Piraten, die über keine E-Mail-Adresse verfügen und weder vom Schiedsgerichtsverfahren ausgeschlossen, noch zur Einrichtung eines E-Mail-Kontos extra dafür gezwungen werden können.

Anträge (Abs. 3 Nr. 3)

Die klaren, eindeutigen Anträge sind Handlungsaufforderungen an das Schiedsgericht. Solche Handlungsaufforderungen sind meistens auf den Erlass oder die Aufhebung von Maßnahmen (z.B. Ordnungsmaßnahmen), eine Verurteilung des Antragsgegners zu einem Tun oder Unterlassen oder aber auf die (rechtsverbindliche) Feststellung eines Umstands gerichtet. Beispiele:

Es wird beantragt, die Ordnungsmaßnahme aufzuheben.
Es wird beantragt, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen.
Es wird beantragt, den Antragsgegner zur Akkreditierung des Antragstellers zu verurteilen.

Begründung, Sachverhaltsschilderung, Behauptung einer Rechtsverletzung

Die Begründung soll möglichst alle sachlichen und besonders die rechtlichen Gründe enthalten, die den Anträgen zu Grunde liegen. Es ist unproblematisch, weitere Gründe im Verlauf des Verfahrens zu ergänzen, da das Schiedsgericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht (§ 10 Abs. 1 SGO) und da es über das gesamte Verfahren hinweg rechtliches Gehör gewährt (§ 1 Abs. 3 SGO). Je mehr Gründe jedoch bereits in der Anrufung vorliegen, desto reibungsloser, einfacher und schneller kann das Verfahren insgesamt ablaufen. Mit der Schilderung der Umstände verhält es sich ebenso: Je klarer (das kann auch kurz und knapp in Konzentration auf das Wesentliche geschehen!) der Sachverhalt, der zur (vermeintlichen) Verletzung der Rechte des Antragstellers durch den Antragsgegner führte, geschildert wird, desto einfacher kann das Schiedsgericht auf weitere Quellen (bspw. Protokolle oder Zeugen) zugreifen oder sich eine Meinung bilden.

In der Begründung sollte ebenfalls eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Gem. § 8 Abs. 1 S. 2 SGO ist antragsberechtigt "…jeder Pirat und jeder Vorstand einer Gliederung, der einen eigenen Anspruch erhebt, in einem eigenen Recht verletzt worden zu sein oder Einspruch gegen eine ihn betreffende Ordnungsmaßnahme erhebt oder geltend macht." Obwohl nicht explizit in den Mindestanforderungen des Abs. 3 an eine Anrufung enthalten, empfiehlt es sich, genau diese behauptete Rechtsverletzung explizit darzulegen. Das dient einerseits der Klarstellung der eigenen Antragsberechtigung: Die SGO schließt sog. "Popularklagen", d.h. Klagen, die man zu Gunsten anderer erhebt, aus. Antragsberechtigt ist nur, wer selbst betroffen ist. Wird diese Betroffenheit nicht begründet und ist sie nicht auf Anhieb zu erkennen, kann das zur Ablehnung der Klage wegen Unzulässigkeit führen. Andererseits dient die Angabe auch der Vereinfachung des Verfahrens ansich: Ein Schiedsgericht entscheidet, ob der Antragsgegner eine Regel (nämlich die Rechte des Antragstellers) verletzt hat, oder nicht – es ist daher sehr sinnvoll bereits zu Anfang genau die Regel zu benennen, deren Nichteinhaltung der Antragsteller behauptet.

Beispiel:

Ich habe nicht gegen die Satzung oder die Grundsätze der Piratenpartei verstoßen und ihr erst Recht keinen schweren Schaden zugefügt. Gemäß § 6 Abs. 1 der Landessatzung dürfen Ordnungsmaßnahmen aber nur dann verhängt werden. Die Ordnungsmaßnahme verstößt daher gegen meine Rechte als Mitglied der Piratenpartei Brandenburg.

Zu vermeiden

…sind „überflüssige“ Informationen, d.h. solche, die nicht zur Klärung der Sachlage beitragen. Am besten sind kurze, klare Schilderungen, die Schnörkeleien oder umfängliche, insb. moralische Bewertungen der Vorgänge vermeiden.

Ebenso ist es nicht notwendig, der Klage als Anlage ganze Satzungen oder Beschlüsse von Parteiorganen als Anlage beizufügen, insb. nicht, wenn die Klage auf Papier erhoben wird. Hier sind Links völlig ausreichend. Soweit zu befürchten ist, dass relevante Informationen dem Schiedsgericht im Verfahrensverlauf nicht mehr zugänglich sein werden, bspw. weil der Inhalt der verlinkten Seiten sich ändert oder die Seiten dauerhaft nicht mehr zugänglich sein sollten, empfiehlt sich zweifellos eine Sicherungskopie. Diese muss aber nicht von vorn herein ans LSG gehen, sondern kann auch dann übergeben werden, wenn das LSG, das ohnehin zur Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen verpflichtet ist, danach fragt.

Beispiel-Anrufung

 Paul Pirat
 Seeweg 25
 15230 Frankfurt (Oder)
 
 Frankfurt (Oder), den 31. Februar 2013
 
 Hallo Schiedsgericht,
 gegen die am 31. Februar 2013 beschlossene Ordnungsmaßnahme lege ich Einspruch ein. Die Ordnungsmaßnahme wurde vom Vorstand des Regionalverband Dahme-Oder-Spree (RV DOS), c/o Piratenpartei Brandenburg, Am Bürohochhaus 2–4, 14478 Potsdam beschlossen.
 
 Ich beantrage, die Ordnungsmaßnahme aufzuheben.
 
 Sachverhalt:
 Am 30. Februar 2013 erschien nich nicht zum Crewtreffen, da keines angesetzt war. Am Tag darauf beschloss der RVo DOS, gegen mich eine Ordnungsmaßnahme zu verhängen, und zwar einmal Kielholen, die am 1. April 2013 gegen mich vollstreckt werden soll. Diese Ordnungsmaßnahme halte ich für willkürlich und sie verletzt mich in meinen satzungsmäßigen Rechten.
 
 Begründung:
 Ich habe nicht gegen die Satzung oder die Grundsätze der Piratenpartei verstoßen und ihr erst Recht keinen schweren Schaden zugefügt. Gemäß § 6 Abs. 1 der Landessatzung dürfen Ordnungsmaßnahmen aber nur in solchen Fällen verhängt werden. Weiterhin sieht § 6 der Landessatzung, der die Ordnungsmaßnahmen abschließend aufzählt, das "Kielholen" nicht vor. Die Ordnungsmaßnahme ist schon deswegen unzulässig.
 
 Ich bitte um Eingangsbestätigung und weitere Hinweise zum Verfahren, ggf. zur formellen Richtigkeit der Anrufung.
 
 Grüße!
 Paul Pirat

Ordnungsmaßnahmen

Diese Hilfestellung richtet sich vor allem an Vorstände bei der Verhängung/Beantragung von Ordnungsmaßnahmen.

Art und Umfang der Ordnungsmaßnahme

Die Satzung unterscheidet (wenn auch nicht ausdrücklich) zwischen einfachen und gerichtlichen Ordnungsmaßnahmen.

"Einfache" Ordnungsmaßnahmen verhängt der Vorstand selbst. Derzeit sind in Brandenburg die folgenden "einfachen" Ordnungsmaßnahmen geregelt:

  • Verwarnung
  • Verweis
  • Enthebung von einem Parteiamt
  • Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden

Die Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden, muss befristet werden.

"Gerichtliche" Ordnungsmaßnahmen dürfen ausschließlich durch ein Schiedsgericht verhängt werden. Vor den Schiedsgerichten sind ausschließlich die Vorstände antragsberechtigt. Die einzige gerichtliche Ordnungsmaßnahme ist derzeit der Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.

Tenor

Ordnungsmaßnahmen sind klar und verständlich sowie so kurz wie möglich zu fassen. Sie sind entsprechend ihrer Bezeichnung der Satzung zu benennen, und haben die Verfehlung(en) des betroffenen Mitglieds in einer Sachverhaltsdarstellung aufzuführen. Ebenso ist kurz darzustellen, worin der Schaden für die Partei besteht.

Beispiel:

 Der Vorstand (…) verhängt gegen (Name), Mitgliedsnummer (Mitgliedsnummer) eine Verwarnung. Er/Sie hat am 01.01.1970 seine Uhr nicht auf UNIX-Zeit umgestellt und damit gegen die Ordnung der Partei verstoßen. Dadurch wurden von seinem Computer falsche Daten zur Einberufung des Parteitages der Auslandsgruppe Salzburg verschickt.

Die Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Weitere Hilfestellungen

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