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Bearbeitungen
Änderungen
→§ 4 Protokollführung
==== § 4 Protokollführung ====
(1) Das Protokoll der Versammlung soll muss enthalten:
:1. Ort, Tag und Beginn der Versammlung,
:2. die Namen des Versammlungsleiters und der Protokollführer,
:9. die Ergebnisse der Abstimmungen (Anzahl der Ja-, Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen),
:10. Bei Wahlen, die Namen der Gewählten und die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen,
:11. als Anlage die Tätigkeitsberichte der Mitglieder des Vorstandes,:12. GO-Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung und deren Abstimmungen, andere GO-Anträge und Ergebnisse von Abstimmungen zu GO-Anträgen müssen nicht protokolliert werden.
(2) Mehrere Protokollführer sollen ein gemeinsames Protokoll ausfertigen.