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→§ 14 Wahl durch Zustimmung (Approval -Voting)
(3) Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben und die absolute Mehrheit (*) erreicht haben. Die absolute Mehrheit sind auch hier mehr als 50 von Hundert der Stimmen. (4) Wird nicht mittels Approval-Voting gewählt, so kann vom Mitglied nur eine Stimme pro zu vergebendem Amt vergeben werden. Bei Einzelwahl ist das nur eine Stimme. Bei Gesamtwahl kommt es auf die Anzahl der zu vergebenden Ämter an.
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(*) § 10 Abs 1 Satz 3 GO''
==='''§ 15 Wahlleitung'''===