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Bearbeitungen
Änderungen
→§ 7 Der Kreisparteitag
(5) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.
{{RedBox2|1=Alternative|2=
Anträge sollte jeder stellen können und diese sollten auch beraten werden -> dann halt ja/nein/umformulieren bzw. Vertagung. -Vorschlag von Ernst --[[Benutzer:Baddaddie|baddaddie]] 17:54, 13. Nov. 2009 (CET)
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(6) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.
(13) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die BewerberInnen auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.
(14) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.
== § 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen ==