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Benutzer:Nr 75:in spe/asdfg

1.937 Bytes hinzugefügt, 21:02, 25. Jun. 2011
§ 22 Gültigkeitsdauer
====§ 22 Gültigkeitsdauer====
Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Haaauptversammlungen, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
 
 
====Anlage zu § 16 ====
Stand 4.10.10
 
{{GreyBox2|1=Anmerkungen zu § 16|2=
<nowiki>*</nowiki>
* a) Der Kreisverband richtet im Einvernehmen mit dem Landesvorstand die Versammlungen zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers für die Bundes- oder Landtagswahl aus, sofern dies nicht durch den Landesverband erfolgt.
* b) Gehören dem Wahlkreis Gebietskörperschaften (zum Beispiel Landkreise) an, die nicht deckungsgleich mit dem Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes sind, so wird die gemeinsame Versammlung (§ 21 Abs. 2 BundeswahlG; § 25 Abs. 2 Nr. 2 LandeswahlG) im Einvernehmen mit der, in dieser Gebietskörperschaft bestehenden, Gliederung ausgerichtet. Besteht eine solche nicht, so bedarf es einer Abstimmung mit dem Landesvorstand. Der Vorstand ersucht dann den Landesvorstand der Piratenpartei Brandenburg um Einladung der, dem ausrichtenden Verband nicht angehörenden, Piraten des Wahlkreises.
 
<nowiki>**</nowiki>
* a) Der Kreisverband richtet die Versammlung zur Wahl eines oder mehrerer Bewerber (zum Beispiel für Oberbürgermeisterwahlen oder Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung) für das Wahlgebiet, in dem er tätig ist, aus.
* b) Die Aufstellungen in dem Wahlgebiet erfolgen in einer einheitlichen Versammlung (§ 33 Abs. 2 BbgKWahlG).
 
<nowiki>***</nowiki>
* Bei der Einreichung haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass
:* der/die Bewerber in geheimer Wahl gewählt worden ist/sind,
:* jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung hierbei vorschlagsberechtigt war,
:* alle Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen und
:im Falle einer Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers für den Brandenburgischen Landtag oder einer Aufstellung nach Maßgabe des BbgKWahlG zusätzlich,
:* dass sich mindestens drei Mitglieder an der Abstimmung (Wahl) beteiligten.
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