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Kreisverband OHV/Archiv/Satzungsentwurf

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Version vom 16. Oktober 2009, 19:59 Uhr von Tramp (Diskussion | Beiträge) (§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet)
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Entwurf der Satzung für den Kreisverband Overhavel (PIRATEN OHV)


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Oberhavel (Kreisverband) des Landesverbands Brandenburg (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.
(2) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Oberhavel und die Kurzbezeichnung PIRATEN OHV.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes und der Kreisgeschäftsstelle ist in Oranienburg.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Oberhavel.
(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Oberhavel. Die Satzung des Landesverbandes bzw. die Satzung des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt und ihren Wohnsitz im Landkreis Oberhavel hat, vorbehaltlich der Regelung des § 10 I S. 4 Parteiengesetz. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis Oberhavel nach schriftlichem Antrag an den Landesverband Mitglied des Kreisverbandes werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.
(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Kreisvorstand zurückzugeben.


§ 4 Gliederung

(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände. Für Städte werden diese als Stadtverband bezeichnet. Der Ortsverband kann die Mitglieder in einer Stadt oder Gemeinde oder in als Amtsgemeinde verbundenen Orten umfassen.
(2) Die Ortsverbände werden von der Kreishauptversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Zur Gründung eines Ortsverbandes bedarf es mindestens drei Mitglieder in dem zu gründenden Ortsverband.
(3) Zusammenlegungen oder Auflösungen bestehender Ortsverbände werden durch einfache Mehrheit der Kreishauptversammlung entschieden.
(4) Die im Kreisverband gebildeten Ortsverbände können eine eigene Ortskasse unterhalten. Über die Zuteilung finanzieller Mittel an die Ortsverbände entscheidet die Kreishauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt § 10 der Kreissatzung.


§ 5 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Kreishauptversammlung und der Kreisvorstand.
(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.


§ 6 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
a) Einem Vorsitzenden,
b) Einem Stellvertreter,
c) Dem Kreiskassierer,
d) 2 Beisitzern.

Anmerkung

Ich habe in diesem Entwurf bewusst auf das "Gendern", also das Miterfassen der weiblichen Bezeichnung verzichtet, weil ich es erstens für in juristischen Texten unüblich und zweitens für entbehrlich halte. Das ist aber wie üblich nur meine Meinung und soll keine Variante vorschreiben.


(2) Die/der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Kreishauptversammlung in geheimer Wahl, einzeln mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss der Kreishauptversammlung statt.
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.
(6) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, jedoch mindestens drei Mitglieder, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:
a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
b) Dokumentation der Sitzungen,
c) Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
e) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.
(7) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(8) Der Kreisvorstand ist gegenüber der Kreishauptversammlung rechenschaftspflichtig.
Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Kassierers unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand eine außerordentliche Kreishauptversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.


§ 7 Die Kreishauptversammlung

Anmerkung

Klingt komisch, aber § 9 I S. 2 PartG bestimmt, dass die Mitgliederversammlung bei Gebietsverbänden der untersten Stufe Hauptversammlung zu heißen hat. Bei Ipsen, ParteienG, § 9 Rn. 2 liest es sich für mich so, dass die Bezeichnung davon abhängt, ob sich tatsächlich noch eine weitere Verbandsebene unter der betrachteten Ebene befindet - in unserem Fall also z.B. Ortsverbände. Da wir solche noch nicht haben, ist es m.E. richtiger und dem Gesetz entsprechend, von einer Hauptversammlung zu sprechen. Wenn meine Rechtsauffassung zutrifft, müsste man allerdings die Bezeichung mit Gründung des erstens Ortsverbands wieder in Kreisparteitag umändern... Ipsen merkt aber zudem an, dass diese Vorschrift des PartG vermutlich verfassungswidrig ist, aber entschieden ist das nicht, wohl auch mangels Relevanz. Meinungen?


(1) Die Kreishauptversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
(2) Die Kreishauptversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf der Kreishauptversammlung das Recht der freien Rede.
(3) Die Kreishauptversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung der Kreishauptversammlung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens zwei Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Die Einladung zur Kreishauptversammlung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor der Kreishauptversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Anträge zur Kreishauptversammlung sind mit einer Eingangsfrist von einer Woche vor der Versammlung schriftlich beim Kreisvorstand einzureichen.
(4) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.
(5) Antragsberechtigt sind die Ortsverbände, die Organe des Kreisverbandes sowie 3 Mitglieder des Kreisverbandes, die gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung und Anträge zur Änderung zugelassener Anträge können alle Mitglieder des Kreisverbandes stellen.
(6) Die Kreishauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder und insgesamt mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.
(7) Die Kreishauptversammlung tagt parteiöffentlich, sofern sie nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht.
(8) Die Kreishauptversammlung wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und mindestens einen Protokollanten.
Die Kreishauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. (9) Die Kreishauptversammlung wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes, vor der Entlastung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.
(10)Über die Kreishauptversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens 3 Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(11)Die Kreishauptversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.
(12)Die Kreishauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen soweit erforderlich ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.

Anmerkung

Der Sinn von Absatz I Satz 2 erschließt sich mir nicht ganz, da nicht genannt ist wann es erforderlich ist, seinen Wohnsitz im Wahlkreis zu haben (Bundessatzung? Landessatzung? Gesetz?)



(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.


§ 9 Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Kreishauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Anmerkung

[Unklar: Mehrheit der Mitglieder oder Mehrheit der Anwesenden? Beides wäre nach § 15 PartG möglich und liegt damit letztlich in unserem politischen Ermessen (§ 33 BGB ist wegen § 40 BGB dispositiv, also nicht zwingend).


Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreishauptversammlungen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Kreishauptversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Kreisvorstand eingegangen ist.
(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen.


§ 10 Finanzen

(1) Der Kassierern und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Kreisversammlung festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse der Kreisversammlung zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.
(4) Die Ortsverbände können eigene Ortskassen unterhalten, sofern dort ein Kassierer ordentlich bestimmt wurde. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung anzufertigen und innerhalb einer angemessenen Frist dem Kreisverband vorzulegen. Der Kreiskassierer ist berechtigt die Ortskassen zu prüfen und – vorbehaltlich der Rechnungsprüfung der Kreiskasse – den Ortskassierern Entlastung zu erteilen. Bei Auflösung eines Ortsverbandes fällt das Vermögen an den Kreisverband.
(5) Die Beiträge der Mitglieder werden zwischen Kreisverband und Ortsverband aufgeteilt. Das Aufteilungsverhältnis wird durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt.


§ 11 Auflösung des Kreisverbandes

Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Kreishauptversammlung beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen.

Anmerkung

2/3-Mehrheit der Mitglieder des Kreisverbands oder der Anwesenden? Siehe oben.


Bei einer Auflösung fällt das Vermögen dem Landesverband zu.



§ 12 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt einen Tag nach der Versammlung, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.
(2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.