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Kreisverband OHV/Satzung

7 Bytes entfernt, 21:40, 15. Nov. 2009
§ 4 Gliederung
(2) Zur Gründung eines Ortsverbandes bedarf es mindestens drei Mitglieder in dem zu gründenden Ortsverband.
(3) Die im Kreisverband gebildeten Ortsverbände können eine eigene Ortskasse unterhalten. Über die Zuteilung finanzieller Mittel an die Ortsverbände entscheidet die Kreishauptversammlung der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt § 10 der Kreissatzung.
== '''§ 5 Organe des Kreisverbandes''' ==
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