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Nordbrandenburg/Dokumente/Satzung

604 Bytes hinzugefügt, 12:42, 24. Mai 2021
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{{RedBox1|'''Hinweis:''' Hierbei handelt es sich lediglich um einen Satzungsentwurf. Die tatsächliche Satzung wird auf der Gründungsversammlung am 21. April 2018 beschlossen.}}
= Satzung des Regionalverbandes Nordbrandenburg =
beschlossen auf der Gründungsversammlung am XX21.XX04.2018 in XXXGransee und letztmalig geändert auf der Hauptversammlung am 27.06.2020 in Glienicke/Nordbahn.__TOC__
== Abschnitt 1 – Der Regionalverband ==
==== § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet ====
:(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Regionalverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.
:(4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
:(5) Sämtliche in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts, ungeachtet der jeweils, zur Vereinfachung der Lesbarkeit, gewählten generischen FeminaFeminina, Maskulina oder Neutra.
==== § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder ====
:(1) Organe des Regionalverbandes sind die Gründungsversammlung, die Hauptversammlung und der Regionalvorstand.
:(2) Auf Beschluss der Hauptversammlung hin, kann ein Schiedsgericht errichtet werden, das auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig wird.
:(3) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am XX21.XX04.2018.
=== Unterabschnitt 1 - Die Hauptversammlung ===
==== § 8 Aufgaben ====
:(1) Die Hauptversammlung wählt den Regionalvorstand. Der Regionalvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine ordentliche Neuwahl findet einmal im Kalenderjahr innerhalb des 23., 24. oder 25. Monats nach Beginn seiner Amtszeit statt. Der Regionalvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Regionalvorstands im Amt.:(2) Abweichend vom Absatz 1 kann die Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigen Anwesenden entscheiden, die reguläre Amtszeit des Regionalvorstandes zu verkürzen oder zu verlängern, sofern die turnusmäßige Wahl innerhalb des Zeitraumes von drei Monaten vor einer im gesamten Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes stattfindenden Wahl (z.B. Kommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen) erfolgen müsste. Die Verkürzung ist auf maximal 6 Monate vor und die Verlängerung auf maximal 2 Monate nach dieser Wahl zulässig.:(3) Die Hauptversammlung nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Regionalvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Kassenprüfer, und sofern solche gewählt wurden, den der Rechnungsprüfer, entgegen.:(34) Die Hauptversammlung wählt – sofern errichtet – das Regionalschiedsgericht.:(45) Die Hauptversammlung beschließt ein Programm, das seine wesentlichen Grundlagen in den Programmen des Landesverbandes und der Bundespartei findet.:(56) Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Satzung. Soll von wesentlichen Grundgedanken der Landessatzung abgewichen werden, stellt der Regionalvorstand die beabsichtigten Satzungsänderungen zunächst einem vom Landesvorstand zu bestellenden Fachgremium vor.:(67) Die Hauptversammlung wählt die nach der Finanzordnung im Abschnitt B der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. Werden keine Kassenprüfer gewählt, wird diese Aufgabe von dem oder den Kassenprüfer des Landesverbandes Brandenburg wahrgenommen. Diese sind umgehend durch den Kreisvorstand Regionalvorstand zu informieren. Die Kassenprüfer übernehmen die Aufgaben aus § 9 Absatz 5 Satz 2 PartG, sofern diese Aufgabe nicht den Rechnungsprüfern im Sinne der Landessatzung übertragen wurde. Die Hauptversammlung kann beschließen, Rechnungsprüfer im Sinne der Landessatzung zu wählen, denen unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Regionalverbandes, am Tagungsort der Hauptversammlung vorzulegen sind. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Kassenprüfern keine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde, müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch die Hauptversammlung.:(8) Wird eine Hauptversammlung als Online-Versammlung durchgeführt, sind Wahlen zu Parteiämtern und die Änderung der Satzung nicht möglich. Die Geschäftsordnung der Hauptversammlung gilt nur insoweit fort, inwieweit sie für eine Online-Versammlung anwendbar ist. Eine Online-Hauptversammlung soll eine eigene Geschäftsordnung beschließen.
==== § 9 Anträge und Rederecht ====
:(1) Satzungs- und Programmänderungsanträge sowie sonstige Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt werden sollen, können jederzeit gestellt werden, spätestens jedoch sind sie zwei vier Wochen vor Tagungsbeginn der kommenden Hauptversammlung beim Kreisvorstand Regionalvorstand schriftlich einzureichen. Die Schriftform gilt auch als gewahrt, wenn der Antrag per E-Mail an den Regionalvorstand oder im Antragsbereich der Wikiseite zur Hauptversammlung eingereicht wird. Die E-Mail-Adresse des Regionalvorstandes wird auf der offiziellen Homepage des Regionalverbandes veröffentlicht. Alle eingegangenen Anträge werden spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung vom Regionalvorstand auf der Wikiseite zur Hauptversammlung im vollständigen Wortlaut veröffentlicht.
:(2) § 15 Absatz 2, 3, 5 und 6 der Landessatzung finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
:(1) Die Hauptversammlung richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen aus, sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Absatz 5 der Landessatzung durchgeführt wird.
:(2) Der Regionalvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes aufgestellt werden.
:(3) Um die Teilnahme an öffentlichen Wahlen sicherzustellen, kann auf Beschluss des Vorstandes der jeweils zuständigen Gliederung in Fällen außergewöhnlicher Umstände, insbesondere wegen Verkürzung einer Wahlperiode oder wegen des Erfordernisses, eine Aufstellungsversammlung zu wiederholen, abweichend von den satzungsrechtlichen Vorschriften der Gliederung die Ladungsfrist für die für die Aufstellung von Wahlbewerbern zuständige Mitgliederversammlung bis auf die nach dem jeweiligen Wahlgesetz zulässige Frist verkürzt werden.
=== Unterabschnitt 2 – Der Regionalvorstand ===
:(1) Der Regionalverband kann auf Antrag von mindestens zehn Prozent seiner Mitglieder beschließen, sich in Regional- oder Kreisverbände aufzuspalten. Dies erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit auf einer hierzu gesondert einberufenen Hauptversammlung. Es gilt die Antragsfrist gemäß § 9 Absatz 1 dieser Satzung.
:(2) Vor dem Beschluss der Spaltung müssen der Hauptversammlung Entwürfe im Sinne des übernächsten Absatzes vorgelegt und ein mindestens dreiköpfiges Abwicklungsgremium gewählt werden. Sind über § 16 dieser Satzung hinaus weitere Angelegenheiten zu regeln, so ist den Mitgliedern ein Entwurf dieser Regelungen vorzustellen.
:(3) Vor der Aufspaltung nimmt die Hauptversammlung die Tätigkeitsberichte des Vorstandes sowie das vollständige Vermögensverzeichnis – das vom Vorstand zu erstellen ist – entgegen und entscheidet nach Bericht der Prüfer im Sinne des § 8 Absatz 6 7 dieser Satzung über dessen Entlastung. Danach ist der Vorstand aus seiner Tätigkeit entlassen.
:(4) Auf der die Aufspaltung beschließenden Hauptversammlung müssen die Mitglieder der entstehenden Gliederungen ihre Gründungsabsicht dokumentieren, sich eine Satzung geben, Vorstände wählen und auch nach höheren Satzungen erforderliche Ämter besetzen. Anderenfalls gilt die Spaltung als gescheitert und der Auflösungsbeschluss ist nichtig.
== Abschnitt 4 – Schlussbestimmungen ==
==== § 18 Inkrafttreten ====
:(1) Diese Satzung tritt am XX21.XX04.2018 in Kraft.
:(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
 
{{BlueBox2|1=Alternativen
|2=* §6 Abs. 4: Ergänzung "...oder durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Regionalverbandes"
* §8 Abs. 1: "...für die Dauer eines Jahres..."
* § 9 Abs. 1: "...spätestens jedoch sind sie vier Wochen vor Tagungsbeginn..."
}}
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