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Parteitag/2016.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 008: Unterschied zwischen den Versionen

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K (Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen)
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Danke für den wichtigen Hinweis. Der Antragstext wurde entsprechend abgeändert. Die Wahl muss nun spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Beginn seiner Amtszeit stattfinden. -- [[Benutzer:Thomas(OHV)|Thomas Bennühr]]  
 
Danke für den wichtigen Hinweis. Der Antragstext wurde entsprechend abgeändert. Die Wahl muss nun spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Beginn seiner Amtszeit stattfinden. -- [[Benutzer:Thomas(OHV)|Thomas Bennühr]]  
  
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Ich verstehe die Beschränkung der Wiederwahl nicht. Welches Problem soll damit gelöst werden? Angesichts der aktuellen Lage überhaupt Kandidaten zu finden, erscheint es mir geradezu widersinnig die Leute die das überhaupt noch wollen, künstlich zu behindern. Man darf ja nicht vergessen, das die entsprechenden Mitglieder ja immer noch gewählt werden müssen und es keinerlei Automatik gibt mit der man auf ewig im Amt bleiben würde. -- [[Benutzer:CoBi|CoBi]] ([[Benutzer Diskussion:CoBi|Diskussion]])
  
 
==== Argument 1 ====
 
==== Argument 1 ====

Version vom 19. Februar 2016, 21:45 Uhr

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Antragsübersicht

Antragsnummer SA008
Einreichungsdatum 9 Januar 2016 18:10:28 (UTC)
Gliederung Landesverband
Antragssteller

Thomas(OHV)

Antragstyp Satzungsantrag
Zusammenfassung des Antrags 1. Landesvorstand wird für 2 Jahre gewählt, um Kontinuität zu erreichen.

2. Direkte Wiederwahl in den Landesvorstand ist nur einmalig möglich.

3. Eine erneute Kandidatur ist erst nach einer Legislaturperiode Pause zulässig

Letzte Änderung 19.02.2016
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmung

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Änderung des § 16 Wahlen der Landessatzung

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen, § 16 Abs. 2 der Landessatzung wie folgt zu ändern:

(2) Der Landesvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Seine ordentliche Neuwahl findet innerhalb des zweiten auf seine Wahl folgende Kalenderjahres, spätestens aber nach Ablauf von zwei Jahren nach Beginn seiner Amtszeit statt.

Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.

Die Bestätigung der Mitglieder des Landesvorstandes durch Wiederwahl ist nur einmal möglich.

Wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes eine entsprechende Abstimmung beantragt, können einzelne oder alle Mitglieder des Landesvorstandes jederzeit durch einen Landesparteitag abgewählt werden; zur Abwahl sind mehr als 50 % der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Ein Antrag auf Abwahl ist innerhalb der Frist des § 15 Absatz 1 einzureichen.

Antragsbegründung

Satz 1: Im Hinblick auf die Sicherstellung einer kontinuierlichen Arbeitsfähigkeit des Landesvorstandes hat sich die Jährlichkeit der Wahl als hinderlich erwiesen. Durch die jährliche Neuwahl kam es seit 2013 zu einer erheblichen Fluktuation unter den Vorstandsmitgliedern. Die Einarbeitung neuer Landesvorstandsmitglieder in ihre Aufgaben nahm regelmäßig viel Zeit in Anspruch, die für die eigentlich anfallenden Aufgaben fehlte. Deshalb ist eine Amtszeit von 2 Jahren sinnvoll.

Satz 2 erleichtert die Terminfindung für eine Hauptversammlung innerhalb des Kalenderjahres. Die starre Bindung an eine Jahreszeit entfällt.

Satz 3 sichert die Handlungsfähigkeit des Landesverbandes.

Satz 4: Ein wesentliches Kennzeichen unserer aktuellen Demokratie ist, dass Politiker und Parteifunktionäre unbegrenzt oft direkt nacheinander erneut kandidieren und wiedergewählt werden können.

Die dadurch eintretende Fokussierung auf eigene Denk- und Sichtweisen verhindert neue Ideen und Impulse, lähmt die Politik.

Dagegen kann sie durch Pausen für Politiker und Parteifunktionäre zwischen den Legislaturperioden belebt werden, sie bleibt durch neue Gesichter lebendig und verkrustet nicht.

Einem Ausbrennen oder dem Versuch von Machtzementierung wird durch Pausen entgegengewirkt. Das wäre nicht nur für die aktuelle politische Landschaft hilfreich, sondern hat auch innerparteilich Bedeutung.

Deshalb setzen wir mit dieser Satzungsbestimmung ein Zeichen.

Mitglieder dürfen maximal zwei aufeinander folgenden Legislaturperioden dem Landesvorstand angehören. Nach Ablauf einer weiteren Legislaturperiode können ehemalige Landesvorstandsmitglieder jedoch erneut für den Landesvorstand kandidieren.

Die Forderung nach Auszeiten können wir anschließend glaubhaft als politische Forderung stellen, da wir dies innerparteilich vorleben.

Satz 5 und 6 schaffen die Möglichkeit, Mitglieder des Landesvorstandes auch nach kürzeren Fristen durch eine außerordentliche Neuwahl abzuwählen, wenn ihr Handeln gegen den Willen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder verstößt. Ein Antrag auf Abwahl ist innerhalb der Frist des § 15 Absatz 1 einzureichen. Sie ersetzen insoweit die Regelung in § 18 Abs. 3 der Satzung.

Neue Fassungen:

§ 16 Wahlen

(2) Der Landesvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine ordentliche Neuwahl findet innerhalb des zweiten auf seine Wahl folgende Kalenderjahres, spätestens aber nach Ablauf von zwei Jahren nach Beginn seiner Amtszeit statt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt. Die Bestätigung der Mitglieder des Landesvorstandes durch Wiederwahl ist nur einmal möglich. Wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes eine entsprechende Abstimmung beantragt können einzelne oder alle Mitglieder des Landesvorstandes jederzeit durch einen Landesparteitag abgewählt werden; zur Abwahl sind mehr als 50 % der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Ein Antrag auf Abwahl ist innerhalb der Frist des § 15 Absatz 1 einzureichen.

Alte Fassung:

§ 16 Wahlen

(2) Der Landesvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer eines Jahres gewählt. Seine ordentliche Neuwahl findet innerhalb des 11. oder 12. Monats nach Beginn seiner Amtszeit statt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.

Piratenpad




Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Holger-DOS: Zur Wirksamkeit des Antrages habe ich den sonstigen Antrag - 002 gestellt.
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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Piraten, die sich vrstl. enthalten

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Diskussion

Da in der Begründung von zwei Jahren Amtszeit die Rede ist, möchte Ich darauf aufmerksam machen, dass die Amtszeit im Maximum fast drei Jahre beträgt. Beispiel: Wahl im Januar 2016. Erstes Kalenderjahr, das der Wahl folgt: 2017 (denn 2016 folgt nicht, es läuft schon). Zweites Kalenderjahr, das der Wahl folgt: 2018. Ordentliche Neuwahl spätestens Dezember 2018. Maximale Amtszeit: Januar 2016 – Dezember 2018. --CeCe (Diskussion) 23:49, 12. Jan. 2016 (CET)

Danke für den wichtigen Hinweis. Der Antragstext wurde entsprechend abgeändert. Die Wahl muss nun spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Beginn seiner Amtszeit stattfinden. -- Thomas Bennühr

Ich verstehe die Beschränkung der Wiederwahl nicht. Welches Problem soll damit gelöst werden? Angesichts der aktuellen Lage überhaupt Kandidaten zu finden, erscheint es mir geradezu widersinnig die Leute die das überhaupt noch wollen, künstlich zu behindern. Man darf ja nicht vergessen, das die entsprechenden Mitglieder ja immer noch gewählt werden müssen und es keinerlei Automatik gibt mit der man auf ewig im Amt bleiben würde. -- CoBi (Diskussion)

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