Parteitag/2016.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 011: Unterschied zwischen den Versionen
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|begruendung='''Satz 2''': Die Änderung der Bezeichnung '''Pirat''' in die Bezeichnung '''Parteimitgliedern''' erfolgt aus redaktionellen Gründen, um eine einheitliche Darstellung in der Satzung zu erreichen. An anderen Stellen der Satzung wird ebenfalls nur von “Mitgliedern“ gesprochen. | |begruendung='''Satz 2''': Die Änderung der Bezeichnung '''Pirat''' in die Bezeichnung '''Parteimitgliedern''' erfolgt aus redaktionellen Gründen, um eine einheitliche Darstellung in der Satzung zu erreichen. An anderen Stellen der Satzung wird ebenfalls nur von “Mitgliedern“ gesprochen. | ||
Version vom 13. Januar 2016, 07:17 Uhr
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Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SA011 |
Einreichungsdatum | 9 Januar 2016 18:48:16 (UTC) |
Gliederung | Landesverband |
Antragssteller | |
Antragstyp | Satzungsantrag |
Zusammenfassung des Antrags | 1. Redaktionelle Änderung zur Homogenisierung der Satzung: Pirat wird Parteimitglied
2. 3 Stimmberechtigte ist erforderlich |
Letzte Änderung | 13.01.2016 |
Status des Antrags | |
Abstimmung |
Antragstitel Änderung des § 23 Arbeitsgemeinschaften der Landessatzung Antragstext Der Landesparteitag möge beschließen, die Formulierung Piraten in § 23 Abs. 1 Satz 2 der Landessatzung durch die Formulierung Parteimitgliedern zu ersetzen und Satz 3 um stimmberechtigte zu erweitern. Antragsbegründung Satz 2: Die Änderung der Bezeichnung Pirat in die Bezeichnung Parteimitgliedern erfolgt aus redaktionellen Gründen, um eine einheitliche Darstellung in der Satzung zu erreichen. An anderen Stellen der Satzung wird ebenfalls nur von “Mitgliedern“ gesprochen. Satz 3: Die Änderung soll sicherstellen, dass Arbeitsgemeinschaften mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder haben müssen, um gegründet und weitergeführt zu werden. Einer Arbeitsgemeinschaft können zwar auch Nichtmitglieder oder nicht stimmberechtigte Mitglieder angehören, jedoch sollen die Rechte, insbesondere auf Inanspruchnahme finanzieller Mittel, der besonderen Parteiinstitution „Arbeitsgemeinschaft“ nur dann zum Tragen kommen, wenn durch eine Mindestzahl an Stimmberechtigung eine besondere Verbundenheit zur Partei besteht. Neue Fassung: § 23 Arbeitsgemeinschaften (1)Im Landesverband Brandenburg können Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Eine Arbeitsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Parteimitgliedern und/oder engagierten Nichtparteimitgliedern, die eine gemeinsame Aufgabe auf Dauer durchführen. Sie hat mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder. Alte Fassung: § 23 Arbeitsgemeinschaften (1)Im Landesverband Brandenburg können Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Eine Arbeitsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Piraten und/oder engagierten Nichtparteimitgliedern, die eine gemeinsame Aufgabe auf Dauer durchführen. Sie hat mindestens drei Mitglieder. Piratenpad |
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
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- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
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Diskussion
Die Änderung halte ich für schwierig, weil eine ständige Akkreditierung mit allen bürokratischem Aufwand sichergestellt sein müsste. --uk 20:13, 9. Jan. 2016 (CET)
Argument 1
Dein Argument?
Argument 2
Dein Argument?