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Satzung/Landessatzung

1.343 Bytes hinzugefügt, 15:39, 14. Sep. 2019
Änderungen vom LPT 2019.1 eingebaut, betrifft § 16 (3,5)
= Aktuelle Version =
Die aktuell gültige Landessatzung der Piratenpartei Brandenburg wurde auf dem LPT 2011.1 am 05. Februar 2011 beschlossen.<br />
Zuletzt geändert am 1214. Juli 2014 September 2019 auf dem LPT 20142019.2 1 in Frankfurt (Oder)Karstädt.
==PDF-Versionen==
* [[:Datei:Satzung-LV-BB-2011.1.pdf|Landessatzung (Online-Version 15 18 Seiten mit Inhaltverzeichnis)]]
* [[:Datei:Satzung-LV-BB-2011.1-8pt.pdf|Printversion, Schriftgröße 8pt, 5 Seiten]]
* [[:Datei:Satzung-LV-BB-2011.1-7pt.pdf|Printversion, Schriftgröße 7pt, 4 Seiten]]
:(3) Jedes Mitglied der entsprechenden Gliederung hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassen.
:(4) Stimmberechtigt sind nur Die Stimmberechtigung der Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand sindwird in der Bundessatzung geregelt.
=== § 4 - frei - (Leerparagraph) ===
:(5) <sup>1</sup>Die Mitgliederversammlungen treten mindestens einmal jährlich zusammen. <sup>2</sup>Die Untergliederungen des Landesverbandes regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzung.
:(6) <sup>1</sup>Mitglieder, welche in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt wohnen, für die nach Auflösung der Untergliederung kein Stadt-, Kreis - oder Regionalverband mehr existiert, können sich in einem Virtuellen Kreisverband (vKV) organisieren. <sup>2</sup>Das Gebiet des vKV entspricht dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt.
: <sup>3</sup>Ein vKV ist keine Gliederung im Sinne des Parteiengesetzes. <sup>4</sup>Die Geschäfte für das betreffende Gebiet werden formal weiterhin vom Landesvorstand geführt.
: <sup>5</sup>Die Bildung eines vKV erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung der im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erfassten Mitglieder. <sup>6</sup>Die Mitglieder bekunden auf der Mitgliederversammlung per Mehrheitsentscheid, einen vKV gründen zu wollen, und können Piraten für folgende Beauftragungen wählen:
:(2) <sup>1</sup>Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf bis zu zwei Wochen verkürzt werden. <sup>2</sup>Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. <sup>3</sup>Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. <sup>4</sup>Der so einberufene Landesparteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung befassen.
:(3) <sup>1</sup>Die Einladung erfolgt in Textform oder durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes. <sup>2</sup>Sofern die Einladung weder in Textform noch auf der Website rechtzeitig erfolgen kann, sowie durch Brief und/oder erfolgt die Einladung durch E-Mail an die Mitgliederden Bundesanzeiger. <sup>23</sup>Verzichtet das Mitglied grundsätzlich oder jeweils nach Empfang der Einladung per E-Mail auf eine schriftliche Einladungin Textform, so bedarf es einer solchen nicht.
:(4) <sup>1</sup>Spätestens 7 Tage vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller, gegebenenfalls nach § 15 Absatz 2 ergänzter, Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes Brandenburg zu veröffentlichen. <sup>2</sup>Auf genauere Beschreibungen, Anträge und Entwürfe wird direkt verlinkt. <sup>3</sup>Die verlinkten Unterseiten müssen sich auf den offiziellen Web- oder Wikiseiten des Landesverbandes Brandenburg befinden und erhalten eine geeignete Kennzeichnung. <sup>4</sup>Werden im Wiki Kandidatenlisten aufgestellt, so sollen sie direkt auf die Seite der vorläufigen Tagesordnung bzw. die passende Unterseite verlinkt werden.
:(4) <sup>1</sup>Ein Antrag nach Absatz 1 und 2 gilt als eingereicht, wenn er dem Vorstand in Textform per E-Mail oder Brief zugegangen ist. <sup>2</sup>Die E-Mail-Adresse des Vorstandes wird auf der offiziellen Homepage des Landesverbandes Brandenburg veröffentlicht. <sup>3</sup>Im Übrigen können Anträge formfrei gestellt werden. <sup>4</sup>Sie sollen vom Antragsteller zusätzlich im Landeswiki veröffentlicht werden.
:(5) <sup>1</sup>Durch Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Sonstige Anträge sowie Sachanträge auf dem Landesparteitag können keine Satzungs- oder Programmänderungen neu eingebracht werden. <sup>2</sup>Sinnerhaltende Jeder Antrag kann auf dem Parteitag vor der Abstimmung durch einen der Antragsteller oder redaktionelle Anpassungen fristgemäß eingereichter Satzungs- dessen/deren Bevollmächtigten geändert werden. <sup>3</sup>Geändert werden können einzelne Wörter und Formulierungen, Textpassagen können gestrichen oder Programmänderungsanträge ergänzt werden. <sup>4</sup>Dabei darf die grundsätzliche Intention des Antrags nicht verändert werden. <sup>5</sup>Der so geänderte Antrag muss der Sitzungsleitung schriftlich vorliegen und mindestens 60 Minuten vor der Abstimmung erneut vorgestellt werden. <sup>6</sup>Änderungen sind zulässighervorzuheben. <sup>7</sup>Der Parteitag entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob er über den ursprünglichen oder den geänderten Antrag Abstimmen möchte.
:(6) <sup>1</sup>Jedes Mitglied hat auf dem Landesparteitag das Recht der freien Rede. <sup>2</sup>Der Versammlungsleiter gewährleistet, dass jeder Pirat des Landes ausreichend Gehör findet. <sup>3</sup>Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt. <sup>4</sup>Rederecht auf dem Landesparteitag haben zusätzlich die Mitglieder der Bundes- und aller Landesorgane der Piratenpartei Deutschland.
:(1) Der Landesparteitag wählt den Landesvorstand, das Landesschiedsgericht und die Bewerber auf Landeslisten für die Bundestags-, Landtags- und Europawahlen.
:(2) <sup>1</sup>Der Landesvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer eines Jahres von zwei Jahren gewählt. <sup>2</sup>Seine ordentliche Neuwahl findet innerhalb des 1123. oder 1224. Monats nach Beginn seiner Amtszeit statt. <sup>3</sup>Die Amtszeit wird durch Nachwahl oder Neuwahl nicht verlängert. <sup>4</sup>Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.
:(3) <sup>1</sup>Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten entsprechend für das Landesschiedsgericht. <sup>2</sup>Im Falle einer außerordentlichen Neuwahl des Landesvorstandes soll die Amtszeit der Richter des Schiedsgerichtes nicht verkürzt werden; sofern die Bundesschiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung dies ermöglicht, bleiben sie bis zum darauffolgenden Landesparteitag im Amt. <sup>3</sup>Die Amtszeit des Landesschiedsgerichtes bemisst sich analog zu einem Beschluss gemäß Absatz 5.
:(4) <sup>1</sup>Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die die Aufgaben gemäß § 13 Absatz 5 erfüllen. <sup>2</sup>Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. <sup>3</sup>Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
 
:(5) <sup>1</sup>Abweichend von Absatz 2.2 kann ein Landesparteitag oder Onlineparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigen Anwesenden entscheiden, die reguläre Amtszeit des Landesvorstandes zu verkürzen oder zu verlängern, sofern die turnusmäßige Wahl nach § 16 Absatz 2.2 innerhalb von weniger als 4 Kalendermonaten vor einer landesweiten Wahl (z.B. Landtagswahl, Bundestagswahl, Europawahl) stattfinden müsste. <sup>2</sup>Die Verkürzung ist auf maximal 6 Monate vor und die Verlängerung auf maximal 2 Monate nach dieser landesweiten Wahl zulässig.
==''3. Unterabschnitt - Der Landesvorstand''==

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