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Vorstand/Anfragen/Nr-00202: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach § 10 Abs. 1 in Abschnitt C. SPENDEN der Bundessatzung sind Bundesebene, Landesverbände und weitere Teilgliederungen berechtigt, Spenden anzunehmen. Nach § 14 stehen jeder Gliederung die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu, sofern eine Zweckbindung nichts anderes vorschreibt.
  
  
 
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Version vom 19. Dezember 2017, 17:02 Uhr

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Thema: Zuwendungen
Name: uk
Status: neu

Frage

Inwieweit sind Untergliederungen des Landesverbandes dazu berechtigt, Zuwendungen für Landesarbeitsgemeinschaften entgegenzunehmen und dafür staatliche Teilfinanzierung zu fordern?

Antwort

Nach § 10 Abs. 1 in Abschnitt C. SPENDEN der Bundessatzung sind Bundesebene, Landesverbände und weitere Teilgliederungen berechtigt, Spenden anzunehmen. Nach § 14 stehen jeder Gliederung die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu, sofern eine Zweckbindung nichts anderes vorschreibt.