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Archiv/AG Satzung/Protokolle/2010-06-21

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AG Satzung | Satzungsarbeit | Protokolle & Treffen | Dokumente | Mustersatzungen


Ort & Uhrzeit

Teilnehmer

Gäste

Tagesordnung

TOP 1: Begrüßung

  • Lars eröffnet die Sitzung um 21:10h

TOP 2: Wahl eines Versammlungsleiters

  • Versammlungsleiter: Lars, so beschlossen
  • Protokoll: gemeinsam
  • Tagesordnung wurde so beschlossen

TOP 3: Behandlung § 16 und § 13 Abs 3-5

  • § 13 Aufgaben
(1) Der Landesparteitag nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Rechnungsprüfer/innen entgegen.
(2) Der Landesparteitag beschließt ein Wahlprogramm, das seine wesentlichen Grundlagen im jeweiligen Wahlprogramm der Bundespartei findet.
(3) Der Landesparteitag beschließt insbesondere über die Satzung, die Finanzordnung, die DatenschutzrichtlinieDatenschutzordnung und den Haushalt des Landesverbandes.
(4) Der Landesparteitag nimmt weitere Tätigkeitsberichte jährliche Berichte
insbesondere
vom Schiedsgericht,
vom Datenschutzbeauftragten,
von den Kassenprüfern,
entgegen und nimmt sie zu Protokoll.
(5) Der Landesparteitag beauftragt zur Rechnungsprüfung, Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen.
Der Landesparteitag kann über Mindestanforderungen hinsichtlich des Inhaltes des finanziellen Teils des Rechenschaftsbereichtes beschließen. Die Rechnungsprüfer erhalten zwei unterschriebene Ausfertigungen des finanziellen Teils des Rechenschaftsberichtes.
Eine Ausfertigung ist von einem Rechnungsprüfer auch nach seiner Entlassung bis zum nächsten LPT zu verwahren. Die zweite nehmen die Kassenprüfer in Verwahrung.
(5) Der Landesparteitag erläßt eine Datenschutzrichtlinie.
  • konsent.

  • § 16 Wahlen
(1) Der Landesparteitag wählt den Landesvorstand, das Landesschiedsgericht und die Bewerberinnen und Bewerber auf Landeslisten für die Bundestags-, Landtags- und Europawahlen.
(2) Der Landesvorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.
(3) Das Landesschiedsgericht wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Amtszeit der Richter des Schiedsgerichtes soll nicht verkürzt werden; im Falle der außerordentlichen Neuwahl eines Landesvorstandes bleibt es bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im Amt.
(4) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die die Aufgaben gemäß § 13 Abs.5 erfüllen. die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
  • weitgehend konsent. Rest wird vertagt,


TOP 4: Behandlung § 17 Abs 1 Entwurf 4

  • § 17 Der Landesvorstand
(1)Der Landesvorstand besteht mindestens mindestens aus::
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) mindestens einem oder einer ungeraden Anzahl an Beisitzern.
e) einem Vertreter des Basisrates.
Sofern Beisitzer gewählt werden, hat ein Besitzer die Funktion des Vertreters des Basisrates. Das Vorschlagsrecht hierzu hat der Basisrat .
(2) Der Landesverband Brandenburg wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder und einem anderen Mitglied des in Absatz 1, ausgenommen dem Vertreter des Basisrates, aufgeführten Landesvorstandes vertreten. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
  • wird weiter beraten, um Mißverständlichkeiten auszuräumen.

TOP 5: Behandlung § 12 Abs 3 SE, § 29 Entwurf 5

  • 1. Aussprache über die Wertung von Enthaltungen
  • 2. Fragen des Wahlverfahrens
  • vertagt

TOP 6: Behandlung von § 23 Entwurf 5

  • Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen
  • vertagt

TOP 7: Lesen von §§ 7-18 Geschäftsordnung Entwurf 5

  • 1. Kompatibilitätskontrolle
  • 2. Feststellen von Änderungsbedarf
  • 3. ggfls "Hausaufgabe"
  • vertagt

TOP 8: Erneute Behandlung des § 6 Abs 1 - 5 SE

  • §6 Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
(2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen, bis auf die Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden und den Ausschluss, werden vom Landesvorstand angeordnet.
Den Antrag auf Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden und den Ausschluss stellt der Landesvorstand bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten.
(4) Die Satzungen der Gliederungen unterhalb des Landesverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
(5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand der Partei ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Landesschiedsgerichts ausschließen. Die etwaig bestehende Möglichkeit beim Landesschiedsgericht eine einstweilige Aufhebung des Ausschlusses zu erwirken, bleibt unberührt.
Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
(6) Der Landesvorstand ist zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber Gebietsverbänden nach § 6 Abs 6 der Bundessatzung in der auf der Gründungsversammlung am 10.September 2006 in Berlin beschlossenen, auf dem Bundesparteitag vom 04. - 05. Juli 2009 in Hamburg geänderten Fassung befugt; § 6 Abs 7 der Bundessatzung in der im ersten Halbsatz genannten Fassung findet entsprechende Anwendung.
  • Anmerkung: hinsichtlich der Befugnisse des LaVo wird der § 6 (Abs.3) für die nächste Sitzung abschließend zur Diskussion gestellt. Ansonsten konsent.

TOP 9: Verschiedenes

  • keine Beiträge

TOP 10: Neuer Termin/Schluß der Sitzung

  • Nächste Sitzung Montag 05.07.2010 20.30Uhr.
  • Weitere Sitzung Donnerstag 08.07.2010 22.00Uhr (Vorbereitung Landestreffen, eine Stunde!).
  • Die Sitzung wurde um 00:30 Uhr geschlossen