Parteitag/2018.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 002
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Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SA002 |
Einreichungsdatum | 7 Dezember 2017 16:28:45 (UTC) |
Gliederung | Landesverband |
Antragssteller | |
Antragstyp | Satzungsantrag |
Zusammenfassung des Antrags | Neuregelung der Bestimmungen zu Arbeitsgemeinschaften |
Letzte Änderung | 03.11.2018 |
Status des Antrags | |
Abstimmung |
Antragstitel § 23 Arbeitsgemeinschaften entfällt und wird durch die §§ 23 bis 23c ersetzt: Antragstext
Antragsbegründung
-Die letzte Sitzung der Koordinatorenkonferenz fand am 19.01.2015 statt. Am 27.10.2017 versuchte die Koordinatorenkonferenz erfolglos eine Wiederbelebung der Arbeit in den Arbeitskreisen. AK-Name :letzte Sitzung
Piratenpad
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Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- ?
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- --TheBug (Diskussion) 22:46, 9. Jan. 2018 (CET)? Die AGs sind ein Werkzeug der Basis und aus diesem Grund nicht der Kontrolle des Vorstands unterworfen. Das muss auch so bleiben. <- Bleibt dabei 31.10.2018
- ThomasG (Diskussion)
- andylos
- Bastian (Diskussion)
- Geka FF (Diskussion)
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- ?
- ?
- ...
Diskussion
- Zu Guidos Anmerkung:
- § 23 Organisationseinheiten
- - Abs. 1, definiert nur, dass die Auswahl bei der Benennung von Organisationseinheiten erweitert wird. Aktuell sind laut Satzung nur Arbeitsgemeinschaften, aber keine Servicegruppen, Arbeitskreise oder Crews zulässig. Mehr steckt da nicht hinter.
- - Abs. 2 gewährleistet, dass z.B. politisch arbeitende AGn nicht von Menschen gegründet werden, die gar nicht Mitglied unseres LV sind. Mehr nicht. Wir Brandenburger sollten schon selber entscheiden, welche AG etc. wir gründen wollen, oder?
- - Abs. 3 sagt nur, dass LaVo und LPT ebenfalls, wie die Basismitglieder auch, das Recht haben, Org-einheiten zu gründen. Mehr nicht. Die Basis kann also weiterhin eigene Org-einheiten ins Leben rufen. Problemlos.
- - Abs. 4 schafft die Eingreifmöglichkeit des LaVo oder LPT, falls sich z.B. plötzlich eine AG "Nazis in der Piratenpartei" nennt. Nach der aktuellen Satzung ist diese Namensgebung möglich. Weder der Landesvorstand noch die Mitgliederversammlung könnten etwas dagegen unternehmen.
- - Abs. 5 bis 6 sind nun völlig unbedenklich, weil sie inhaltlich mit der bestehenden Satzungsregelung konform gehen.
- - Abs. 7 gibt den Rahmen, um die Möglichkeit der Auflösung von Org-einheiten zu schaffen. Aktuell ist es satzungsmäßig nur geregelt, dass eine AG sich auflöst, wenn sie weniger als 3 Mitglieder hat. Erfahrungsgemäß melden sich die Leute in der Regel aber nicht ab, wenn sie die AG verlassen, sondern kommen einfach nicht mehr zu den Sitzungen. Trotzdem bleibt die AG zum Teil über Jahre bestehen, nur weil die Mitglieder sich nicht im Wiki ausgetragen haben.
- In Bezug auf die Zeitdauer, ab wann eine AG als INAKTIV gilt, kann man problemlos Spielräume schaffe. Durch Ergänzung des Wortlautes in
- 7d) Eine Organisationseinheit gilt in der Regel als inaktiv, wenn mindestens drei NEU sechs Kalendermonate hintereinander keine Sitzung stattgefunden hat.
- Damit ist Spielraum gegeben
- Von einer "Unterwerfung" der AGn unter die "Kontrolle des Vorstands" ist also, mit Einschränkung durch Abs. 4, nirgendwo die Rede.
- Zu den §§ 23 a, b und c
- Die Bestimmungen beinhalten nur Zuständigkeitsregeln und Aufgaben der einzelnen Org-einheiten. Mehr nicht. Thomas Bennühr 11:38, 26. Okt. 2018 (CEST)
Argument 1
Die Frist von 3 Monaten für Inaktivität halte ich für zu kurz. Beispiel: AG trifft sich im Mai und beschließt das neue Treffen nach der Sommerpause durchzuführen. Wegen Verzögerungen / Terminkollisionen o.ä. kommt es erst im Oktober oder gar November zu einem neuen Treffen. Folge: mehr als 3 Monate keine Sitzung, damit inaktiv? Holger-DOS (Diskussion)
Argument 2
Eine Auflösung von Crews die sich 3 Monate nicht offiziell getroffen haben, halte ich für bedenklich. Letztendlich sollten das die Piraten vor Ort entscheiden und nicht der Vorstand. M.E. reicht bei allen AGs SGs AKR etc eine Regelung dass sie nach z.B. 6 monatiger Inaktivität im WIKI von aktiv auf inaktiv geschoben werden könen. Dann stehen auf der Hauptseite nur aktive AGs. Kommt es bei inaktiven AGS zu offiziellen Treffen, dann sollten sie wieder auf aktiv gestellt werden. AndyausLOS
- Antwort
- Das Argument der zu kurzen Frist ist nachvollziehbar. Man kann das Problem durch Textergänzungen in § 23 Abs. 7 d einfach lösen. Eingefügt wird in der Regel und aus drei Monaten werden sechs. Da sehe ich kein Problem. Es muss nur eine Möglichkeit geben, inaktive AG auch wieder aufzulösen. Unsere Satzung lässt zur Zeit eigentlich auch nicht zu, AG, AK etc. einfach mal so von AKTIV auf INAKTIV zu setzen. Dadurch wird nach außen etwas vorgegaukelt, was nicht existiert. Die Satzungsbestimmung schafft die Möglichkeit, hier satzungsgemäß tätig zu werden. Natürlich werden die Arbeitsergebnisse nicht gelöscht, sondern archiviert.
- Schaut auf unsere Wiki-Startseite: Welche von den als AKTIV bezeichneten Arbeitsgemeinschaften und dienstleistenden Gruppierungen arbeitet denn aktuell tatsächlich noch? Thomas Bennühr 11:38, 26. Okt. 2018 (CEST)
Argument 3
Das Thema Servicegruppen wird in der Beauftragten-Geschäftsordnung des Landesverbandes geregelt und dieser Änderungsantrag würde aktuellen Regelungen widersprechen. --uk 13:03, 26. Okt. 2018 (CEST)
- Hallo UK,
- nach unserer bisherigen Satzungsregelung können im Landesverband ausschließlich Arbeitsgemeinschaften gegründet werden.
- Arbeitskreise, Servicegruppen und Crews sind laut Satzung nicht vorgesehen. Dafür soll in der Satzung die Rechtsgrundlage geschaffen werden.
- Insofern läuft bisher auch Nummer III Servicegruppen der Beauftragten-GO ins Leere. Denn eine Geschäftsordnung kann nichts für eine Organisationseinheit regeln, die laut Satzung gar nicht vorgesehen ist.
- Wie gesagt, die Rechtsgrundlage zur Bildung von Servicegruppen wird durch § 23 Absatz 1 erstmalig geschaffen.
- Wie gesagt, die Rechtsgrundlage zur Bildung von Servicegruppen wird durch § 23 Absatz 1 erstmalig geschaffen.
- In Absatz 3 wir geregelt, dass die beiden höchsten Gremien des Landesverbandes, nämlich der Landesparteitag und der Landesvorstand, Organisationseinheiten ins Leben rufen können. Das heißt aber nicht, dass auf erforderliche Ausschreibungen verzichtet werden kann.
- In Absatz 3 wir geregelt, dass die beiden höchsten Gremien des Landesverbandes, nämlich der Landesparteitag und der Landesvorstand, Organisationseinheiten ins Leben rufen können. Das heißt aber nicht, dass auf erforderliche Ausschreibungen verzichtet werden kann.
- Zu den Servicegruppen wird dann weiterhin in Absatz 5 wird geregelt, dass diese, genau wie Arbeitsgemeinschaften, Koordinatoren bekommen. Koordinatoren sind jedoch nicht gleichzusetzen mit dem Leiter einer Servicegruppe, sondern ihre Aufgaben sind klar anders definiert.
- Zu den Servicegruppen wird dann weiterhin in Absatz 5 wird geregelt, dass diese, genau wie Arbeitsgemeinschaften, Koordinatoren bekommen. Koordinatoren sind jedoch nicht gleichzusetzen mit dem Leiter einer Servicegruppe, sondern ihre Aufgaben sind klar anders definiert.
- Auch hinsichtlich der Finanzmittel ergeben sich keine Widersprüche zur GO. Der Vorstand beschließt laut GO den für die Aufgabenerfüllung der SG erforderlichen Etat, der ähnlich wie bei den AGn nur treuhändisch vom Landesschatzmeister verwaltet wird.
- Auch hinsichtlich der Finanzmittel ergeben sich keine Widersprüche zur GO. Der Vorstand beschließt laut GO den für die Aufgabenerfüllung der SG erforderlichen Etat, der ähnlich wie bei den AGn nur treuhändisch vom Landesschatzmeister verwaltet wird.
- Das sich eine SG, genau wie eine AG, eine eigene Geschäftsordnung gibt, kollidiert ebenfalls nicht mit der Beauftragten-GO.
- Das sich eine SG, genau wie eine AG, eine eigene Geschäftsordnung gibt, kollidiert ebenfalls nicht mit der Beauftragten-GO.
- In § 23 b wird, anders als bei AGn, festgeschrieben, dass SGn nur Aufgaben bearbeiten, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Welche Aufgaben genau nun eine SG übernehmen soll, beschließt weiterhin der Vorstand entsprechend der Beauftragten-GO.
- Insofern kann ich nicht erkennen, wo genau der Änderungsantrag den Regelungen der Beauftragten-GO widerspricht.
- In § 23 b wird, anders als bei AGn, festgeschrieben, dass SGn nur Aufgaben bearbeiten, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Welche Aufgaben genau nun eine SG übernehmen soll, beschließt weiterhin der Vorstand entsprechend der Beauftragten-GO.
- Der Antrag ist in sich nicht stimmig. Servicegruppen sollen ihre Angelegenheiten durch eigene GO selbst regeln, obwohl es eine Beauftragten-Geschäftsordnung des Landesverbandes gibt, welche festlegt, dass die Aufgaben einer Servicegruppe der Vorstand festlegt? Nach der Definition der Arbeitsgemeinschaften kann man die AG Technik sofort auflösen, politischen Positionen werden dort nicht festgelegt. Sollte der Landesvorstand die Inaktivität der Organisationseinheit Technikteam feststellen, weil sie schon 2 Jahre keine Sitzung hatte, gilt diese dann auch als aufgelöst? Mein letzte Crew-Sitzung ist schon 4 Jahre her. Wird Zeit, dass hier mal aufgelöst wird. Es gibt wichtigere Dinge, als diesen Antrag.
PS: Der Landesvorstand gehört nicht zu den beiden höchsten Gremien des Landesverbandes.
Freundliche Grüße aus einem toten Regionalverband --uk 19:44, 30. Okt. 2018 (CET)
- Der Antrag ist in sich nicht stimmig. Servicegruppen sollen ihre Angelegenheiten durch eigene GO selbst regeln, obwohl es eine Beauftragten-Geschäftsordnung des Landesverbandes gibt, welche festlegt, dass die Aufgaben einer Servicegruppe der Vorstand festlegt? Nach der Definition der Arbeitsgemeinschaften kann man die AG Technik sofort auflösen, politischen Positionen werden dort nicht festgelegt. Sollte der Landesvorstand die Inaktivität der Organisationseinheit Technikteam feststellen, weil sie schon 2 Jahre keine Sitzung hatte, gilt diese dann auch als aufgelöst? Mein letzte Crew-Sitzung ist schon 4 Jahre her. Wird Zeit, dass hier mal aufgelöst wird. Es gibt wichtigere Dinge, als diesen Antrag.
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- Die Beauftragten-GO gibt dem Vorstand die Möglichkeit, die Aufgaben einer SG festzulegen. Wie die SG aber diese Aufgabe erledigt, kann sie in ihrer GO regeln. Wir diskutieren hier nur eigentlich nur über Begrifflichkeiten. Was spricht denn dagegen, Organisationseinheiten, die reine Service- (Verwaltungs-)tätigkeiten ausführen, auch in der Satzung als Servicegruppe zu nennen? Wie gesagt, momentan haben wir gar keine satzungsgemäße Grundlage für Servicegruppen.
- Zum PS. Da hast du Recht. Der LaVo gehört zu den vier höchsten Organen des Landesverbandes.
- Das es wichtigeres gibt, stimmt natürlich auch. Insofern verstehe ich die Tiefe der Diskussion nicht. Es wird niemandem etwas weggenommen, niemand hat Nachteile davon. Es ist nur eine Klarstellung in der Satzung. Die auch noch aus anderen Satzungen der Piratenpartei genommen wurde. Wo es gar kein Problem mit dieser Regelung gibt.
- Zum RV SÜD: Die stimmberechtigten Mitglieder haben sich in 2018 deutlich erhöht. Es gibt auch schon Mitglieder, die bei den Kommunalwahlen in SÜD kandidieren möchten. So tot seid ihr also gar nicht. Das im RV Süd wieder ein ordentlicher Vorstand gewählt wird, steht auf der Agenda. Aber man kann nicht alles auf einmal machen.
- Der Antrag ist schon stimmig, weil er die beabsichtigten Ziele verfolgt. Ob man bei dem so durch Satzungsrecht geschaffenen Schlachtefest noch beiwohnen möchte, ist eine andere Sache (übrigens sind die bösen, aber aktiven AGs, die aufgelöst werden sollten, schon alle geflüchtet). Wer möchte schon in solch einem Umfeld arbeiten? --- Bastian (Diskussion) 01:04, 31. Okt. 2018 (CET)
- Naja, das lasse ich mal unkommentiert.Thomas Bennühr (Diskussion)
Argument 4
Auf dem LPT 2018.1 wurde mehrheitlich beschlossen, diesen Antrag (dort SÄA 002) nicht abzustimmen.
Handelt es sich um eine Vertagung oder eine Ablehnung des Antrages?
Folge einer Ablehnung wäre, daß es sich um einen neuen, nicht fritsgerecht eingebrachten Antrag handelt. Holger-DOS (Diskussion)
- Der Antrag wurde laut Protokoll vertagt. --uk 10:19, 3. Nov. 2018 (CET)