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Parteitag/2015.1/GO-v1

7 Bytes entfernt, 15:23, 8. Mai 2015
§ 21 GO-Anträge
(1) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder akkreditierte Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung werden offen abgestimmt.
(2) Erfordert ein GO-Antrag keine SchriftformTextform, hebt der Antragsteller beide Hände und begibt sich an das dafür vorgesehene Saalmikrofon. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der von einem Wahlleiter eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung. Erfordert ein GO-Antrag die SchriftformTextform, so wird der GO-Antrag bei den von der Versammlungsleitung dafür beauftragten Piraten hinterlegt. Die Versammlungsleitung macht ihn nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt.
(3) Alternativantrag:
11. Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen und Wahl des Wahlverfahrens gemäß § 15 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Anträge auf Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen, Approval-Voting usw}
12. Wiederholung von Wahlen und Abstimmungen gemäß § 18 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl}
==== § 22 Gültigkeitsdauer & Ankündigungen ====
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