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Satzung/Landessatzung

278 Bytes hinzugefügt, 22:05, 20. Jun. 2015
K
+Satznummerierung angepasst
:(5) <sup>1</sup>Die Mitgliederversammlungen treten mindestens einmal jährlich zusammen. <sup>2</sup>Die Untergliederungen des Landesverbandes regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzung.
:(6) 1Mitglieder<sup>1</sup>Mitglieder, welche in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt wohnen, für die nach Auflösung der Untergliederung kein Stadt, Kreis oder Regionalverband mehr existiert, können sich in einem Virtuellen Kreisverband (vKV) organisieren. <sup>2</sup>Das Gebiet des vKV entspricht dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt.: 2Ein <sup>3</sup>Ein vKV ist keine Gliederung im Sinne des Parteiengesetzes. <sup>4</sup>Die Geschäfte für das betreffende Gebiet werden formal weiterhin vom Landesvorstand geführt.: 3Die <sup>5</sup>Die Bildung eines vKV erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung der im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erfassten Mitglieder. <sup>6</sup>Die Mitglieder bekunden auf der Mitgliederversammlung per Mehrheitsentscheid, einen vKV gründen zu wollen, und können Piraten für folgende Beauftragungen wählen:
:: - Orgapirat des vKV, verantwortlich für die Organisation innerhalb des vKV
:: - Pressepirat des vKV, verantwortlich für die Kontakte zur örtlichen Presse
:: - Verwaltungspirat des vKV, verantwortlich für die Betreuung der Mitglieder (Recht auf Einblick in die Mitgliedsdaten des vKV) und Beantragung der Gelder beim Landesverband.
: <sup>7</sup>Ein Pirat kann dabei bis zu zwei der vorgenannten Beauftragungen auf sich vereinigen.: 4Die <sup>8</sup>Die von der Mitgliederversammlung bestimmten Piraten werden vom Landesvorstand entsprechend der Wahl beauftragt. <sup>9</sup>Sie nehmen diese Funktion so lange wahr, bis der Landesvorstand die Beauftragung widerruft, sie die Beauftragung zurückgeben, die Mitglieder des vKV einen anderen Piraten wählen oder ein tatsächlicher Kreisverband gegründet wird.
=== § 6 Ordnungsmaßnahmen ===
===§ 28a Verschmelzung oder Auflösung einer handlungsunfähigen Untergliederung===
:(1) 1Über <sup>1</sup>Über die Verschmelzung einer handlungsunfähigen mit einer handlungsfähigen Untergliederung oder die Auflösung einer handlungsunfähigen Untergliederung des Landesverbandes entscheidet der Landesparteitag mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. 2Die <sup>2</sup>Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
:(2) Auf dem Landesparteitag müssen 15 von 100 aller stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg anwesend sein.
:(3) Die Antragsfrist beträgt fünf Wochen.
:(4) <sup>1</sup>Der Beschluss über die Verschmelzung oder Auflösung wird nur wirksam, wenn er
:: a. <sup>2</sup>im Falle der Verschmelzung durch einen Parteitag der handlungsfähigen Untergliederung auf einer Mitgliederversammlung binnen 3 Monaten nach der Entscheidung des Landesparteitages mit einer Dreiviertelmehrheit bestätigt wird,
:: b. <sup>3</sup>ferner - im Falle der Verschmelzung - von beiden betroffenen Untergliederungen durch eine Urabstimmung unter deren Mitgliedern bestätigt wird. <sup>4</sup>Der Beschluss über die Verschmelzung bedarf hierbei jeweils der Bestätigung durch die Mehrheit der gültigen Stimmen der Urabstimmung. <sup>5</sup>Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.
:: c. <sup>6</sup>im Falle der Auflösung einer handlungsunfähigen Untergliederung durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern der betroffenen Untergliederung bestätigt wird. <sup>7</sup>Der Beschluss über die Auflösung bedarf hierbei der Bestätigung durch die Mehrheit der gültigen Stimmen der Urabstimmung. <sup>8</sup>Sofern sich kein Pirat der betroffenen Untergliederung an der Abstimmung beteiligt, steht dies einer Bestätigung gleich. <sup>9</sup>Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.
:(5) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung der Landesparteitag, sofern sich aus der Satzung der Untergliederung nichts anderes ergibt.
:(1) <sup>1</sup>Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist darauf beschränkt, die Mitglieder nur hinsichtlich der von ihnen bereits eingezahlten Mitgliedsbeiträge oder des ihnen angewachsenen Anteils zu verpflichten. <sup>2</sup>Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung eingezahlter Mitgliedsbeiträge, Auseinandersetzung oder Abfindung gegen den Landesverband oder seine Gliederungen.
:(2) 1Die <sup>1</sup>Die Anrufung beim zuständigen Schiedsgericht muss binnen zwei Monaten seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung erfolgen. 2Ein <sup>2</sup>Ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme muss spätestens am 14. Tag nach Mitteilung des Beschlusses erhoben werden. 3Ein <sup>3</sup>Ein Antrag auf Parteiausschluss soll in einem angemessenen Zeitraum seit Bekanntwerden des entscheidenden Vorfalls gestellt werden. 4Wird <sup>4</sup>Wird ein Schlichtungsversuch durchgeführt, so wird der Ablauf der Frist für die Dauer des Schlichtungsversuchs gehemmt.
===§ 32 Inkrafttreten===

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