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Satzung/Landessatzung

728 Bytes hinzugefügt, 18:08, 19. Nov. 2016
Änderungen vom LPT 2016.3 eingebaut, betrifft §§ 9 (3), 15 (5), 16 (2)
= Aktuelle Version =
Die aktuell gültige Landessatzung der Piratenpartei Brandenburg wurde auf dem LPT 2011.1 am 05. Februar 2011 beschlossen.<br />
Zuletzt geändert am 19. März November 2016 auf dem LPT 2016.1 3 in PotsdamFürstenwalde.
==PDF-Versionen==
:(2) <sup>1</sup>Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf bis zu zwei Wochen verkürzt werden. <sup>2</sup>Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. <sup>3</sup>Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. <sup>4</sup>Der so einberufene Landesparteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung befassen.
:(3) <sup>1</sup>Die Einladung erfolgt in Textform oder durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des LandesverbandesWebsite <nowiki>http://www.piratenbrandenburg.de</nowiki>. <sup>2</sup>Sofern die Einladung weder in Textform noch auf der Website rechtzeitig erfolgen kann, sowie durch Brief und/oder erfolgt die Einladung durch E-Mail an die Mitgliederden Bundesanzeiger. <sup>23</sup>Verzichtet das Mitglied grundsätzlich oder jeweils nach Empfang der Einladung per E-Mail auf eine schriftliche Einladungin Textform, so bedarf es einer solchen nicht.
:(4) <sup>1</sup>Spätestens 7 Tage vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller, gegebenenfalls nach § 15 Absatz 2 ergänzter, Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes Brandenburg zu veröffentlichen. <sup>2</sup>Auf genauere Beschreibungen, Anträge und Entwürfe wird direkt verlinkt. <sup>3</sup>Die verlinkten Unterseiten müssen sich auf den offiziellen Web- oder Wikiseiten des Landesverbandes Brandenburg befinden und erhalten eine geeignete Kennzeichnung. <sup>4</sup>Werden im Wiki Kandidatenlisten aufgestellt, so sollen sie direkt auf die Seite der vorläufigen Tagesordnung bzw. die passende Unterseite verlinkt werden.
:(4) <sup>1</sup>Ein Antrag nach Absatz 1 und 2 gilt als eingereicht, wenn er dem Vorstand in Textform per E-Mail oder Brief zugegangen ist. <sup>2</sup>Die E-Mail-Adresse des Vorstandes wird auf der offiziellen Homepage des Landesverbandes Brandenburg veröffentlicht. <sup>3</sup>Im Übrigen können Anträge formfrei gestellt werden. <sup>4</sup>Sie sollen vom Antragsteller zusätzlich im Landeswiki veröffentlicht werden.
:(5) <sup>1</sup>Durch Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Sonstige Anträge sowie Sachanträge auf dem Landesparteitag können keine Satzungs- oder Programmänderungen neu eingebracht werden. <sup>2</sup>Sinnerhaltende Jeder Antrag kann auf dem Parteitag vor der Abstimmung durch einen der Antragsteller oder redaktionelle Anpassungen fristgemäß eingereichter Satzungs- dessen/deren Bevollmächtigten geändert werden. <sup>3</sup>Geändert werden können einzelne Wörter und Formulierungen, Textpassagen können gestrichen oder Programmänderungsanträge ergänzt werden. <sup>4</sup>Dabei darf die grundsätzliche Intention des Antrags nicht verändert werden. <sup>5</sup>Der so geänderte Antrag muss der Sitzungsleitung schriftlich vorliegen und mindestens 60 Minuten vor der Abstimmung erneut vorgestellt werden. <sup>6</sup>Änderungen sind zulässighervorzuheben. <sup>7</sup>Der Parteitag entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob er über den ursprünglichen oder den geänderten Antrag Abstimmen möchte.
:(6) <sup>1</sup>Jedes Mitglied hat auf dem Landesparteitag das Recht der freien Rede. <sup>2</sup>Der Versammlungsleiter gewährleistet, dass jeder Pirat des Landes ausreichend Gehör findet. <sup>3</sup>Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt. <sup>4</sup>Rederecht auf dem Landesparteitag haben zusätzlich die Mitglieder der Bundes- und aller Landesorgane der Piratenpartei Deutschland.
:(1) Der Landesparteitag wählt den Landesvorstand, das Landesschiedsgericht und die Bewerber auf Landeslisten für die Bundestags-, Landtags- und Europawahlen.
:(2) <sup>1</sup>Der Landesvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer eines Jahres von zwei Jahren gewählt. <sup>2</sup>Seine ordentliche Neuwahl findet innerhalb des 1123. oder 1224. Monats nach Beginn seiner Amtszeit statt. <sup>3</sup>Die Amtszeit wird durch Nachwahl oder Neuwahl nicht verlängert. <sup>4</sup>Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.
:(3) <sup>1</sup>Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten entsprechend für das Landesschiedsgericht. <sup>2</sup>Im Falle einer außerordentlichen Neuwahl des Landesvorstandes soll die Amtszeit der Richter des Schiedsgerichtes nicht verkürzt werden; sofern die Bundesschiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung dies ermöglicht, bleiben sie bis zum darauffolgenden Landesparteitag im Amt.
:(4) <sup>1</sup>Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die die Aufgaben gemäß § 13 Absatz 5 erfüllen. <sup>2</sup>Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. <sup>3</sup>Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

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