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Nordbrandenburg/Dokumente/Satzung

12 Bytes entfernt, 12:17, 28. Mär. 2018
K
keine Bearbeitungszusammenfassung
==== § 16 Abwicklung der Aufspaltung ====
:(1) Das Abwicklungsgremium wickelt die Geschäfte des Regionalverbandes ab und verteilt dessen Vermögen auf die neu entstandenen Gliederungen. Die Tätigkeit des Abwicklungsgremiums endet mit der Annahme des endgültigen Abwicklungsberichtes, der bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres zu erstellen ist. Der Abwicklungsbericht wird von den Vorständen der neu entstandenen Gliederungen entgegen genommen. Ferner ist das Abwicklungsgremium auch für die Erstellung der Rechenschaftsberichte nach Parteiengesetz zuständig. <sup>5</sup>Ist das Abwicklungsgremium nicht in der Lage, die in diesem Absatz genannten Aufgaben zu erfüllen, übernimmt dies der Landesvorstand und entlässt das Abwicklungsgremium aus seiner Tätigkeit.
:(2) Dem Abwicklungsgremium obliegt die Ausführung der Verteilung und insbesondere die Verfügung über die Sach- und Finanzmittel des Regionalverbandes. Es ist anstelle des Regionalvorstandes in allen diesen betreffenden Angelegenheiten vertretungs- und verfügungsberechtigt.
:(3) Forderungen, Barmittel und Verbindlichkeiten sind analog der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der neuen Regional- beziehungsweise Kreisverbände zu verteilen.
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