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{{SAPO Antrag
|autor=Holger-DOS
|antragstyp=SÄA
|titel=Ermöglichung von Umlaufbeschlüssen
|zusammenfassung=Anpassung der Satzung an das Urteil des BSG vom 23.09.18 (13/2018)
|text=Der Parteitag möge folgenden § 19 Abs. 1a in die Satzung eingefügen:
1Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen.
2Umlaufbeschlüsse durch den Landesvorstand sind zulässig, wenn das zugrunde liegende Thema als dringend erachtet wird, das politische Tagesgeschehen oder parteiliche Tagesgeschäfte betrifft oder die interne Arbeitsweise des Landesvorstandes regeln soll.
3Wird ein Antrag auf Entscheidung im Umlaufbeschluss gestellt, ist zugleich eine Frist zur Beschlussfassung zu setzen.
4Diese Frist soll nicht kürzer als 72 Stunden sein, näheres bestimmt der Vorstand durch Geschäftsordnung.
5Umlaufbeschlüsse sind angenommen, wenn bis zum Ablauf der Frist mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, die abgestimmt haben, dem Umlaufbeschluss zugestimmt haben.
|begruendung=Das Bundesschiedsgericht urteilte am 23.09.2018 (13/2018 - https://piraten-bsg.de/xmlui/bitstream/handle/123456789/360/BSG_13___2018_Urteil_anonym.pdf?sequence=1&isAllowed=y ), daß Umlaufbeschlüsse nur dann zulässig sind, wenn die Satzung diese Möglichkeit vorsieht.
Mit dieser Satzungsänderung soll die Möglichkeit geschaffen werden, daß der Vorstand auch zukünftig Beschlüsse im Umlaufverfahren erlassen kann.
Der Text ist im Wesentlichen von der aktuellen Geschäftsordnung des Vorstandes übernommen (https://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstand/Dokumente/Gesch%C3%A4ftsordnung_2017-09-20#Art._3.2:_Abstimmungen_und_Beschl.C3.BCsse Art. 3.2 Abs. 3 GO ), jedoch wurde eine reguläre Frist von 72 Stunden zu Grunde gelegt.
Durch das Wort "soll" kann der Vorstand diese Frist in Ausnahmefällen durch Geschäftsordnung verkürzen.
|prüficon=1
|abstimmung=1
|wikiBenutzer=Pirat37304
}}
{{SAPO Talk}}
|autor=Holger-DOS
|antragstyp=SÄA
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|zusammenfassung=Anpassung der Satzung an das Urteil des BSG vom 23.09.18 (13/2018)
|text=Der Parteitag möge folgenden § 19 Abs. 1a in die Satzung eingefügen:
1Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen.
2Umlaufbeschlüsse durch den Landesvorstand sind zulässig, wenn das zugrunde liegende Thema als dringend erachtet wird, das politische Tagesgeschehen oder parteiliche Tagesgeschäfte betrifft oder die interne Arbeitsweise des Landesvorstandes regeln soll.
3Wird ein Antrag auf Entscheidung im Umlaufbeschluss gestellt, ist zugleich eine Frist zur Beschlussfassung zu setzen.
4Diese Frist soll nicht kürzer als 72 Stunden sein, näheres bestimmt der Vorstand durch Geschäftsordnung.
5Umlaufbeschlüsse sind angenommen, wenn bis zum Ablauf der Frist mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, die abgestimmt haben, dem Umlaufbeschluss zugestimmt haben.
|begruendung=Das Bundesschiedsgericht urteilte am 23.09.2018 (13/2018 - https://piraten-bsg.de/xmlui/bitstream/handle/123456789/360/BSG_13___2018_Urteil_anonym.pdf?sequence=1&isAllowed=y ), daß Umlaufbeschlüsse nur dann zulässig sind, wenn die Satzung diese Möglichkeit vorsieht.
Mit dieser Satzungsänderung soll die Möglichkeit geschaffen werden, daß der Vorstand auch zukünftig Beschlüsse im Umlaufverfahren erlassen kann.
Der Text ist im Wesentlichen von der aktuellen Geschäftsordnung des Vorstandes übernommen (https://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstand/Dokumente/Gesch%C3%A4ftsordnung_2017-09-20#Art._3.2:_Abstimmungen_und_Beschl.C3.BCsse Art. 3.2 Abs. 3 GO ), jedoch wurde eine reguläre Frist von 72 Stunden zu Grunde gelegt.
Durch das Wort "soll" kann der Vorstand diese Frist in Ausnahmefällen durch Geschäftsordnung verkürzen.
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{{SAPO Talk}}