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Nordbrandenburg/Dokumente/Satzung

Keine Änderung der Größe, 20:13, 12. Okt. 2018
K
§ 10 Wahlen
:(1) Die Hauptversammlung richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen aus, sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Absatz 5 der Landessatzung durchgeführt wird.
:(2) Der Regionalvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes aufgestellt werden.
:(3) Um die Teilnahme an öffentlichen Wahlen sicherzustellen, kann auf Beschluss des Vorstandes der jeweils zuständigen Gliederung in Fällen außergewöhnlicher Umstände, insbesondere wegen Verkürzung einer Wahlperiode oder wegen des Erfordernisses, eine Aufstellungsversammlung zu wiederholen, abweichend von den satzungsrechtlichen Vorschriften der Gliederung die Ladungsfrist für die für die Aufstellung von Wahlbewerbern zuständige Mitgliederversammlung bis auf die nach dem jeweiligen Wahlgesetz zulässige Frist verkürzt werden.
=== Unterabschnitt 2 – Der Regionalvorstand ===
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