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Bearbeitungen
Änderungen
→§ 6 - Der Kreisvorstand
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:
<br />1. a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder <br />2. b) Dokumentation der Sitzungen <br />3. c) Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen <br />4. d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts <br />5. e) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.