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Bearbeitungen
Änderungen
→§ 6 - Der Kreisvorstand
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:
<br />a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder , <br />b) Dokumentation der Sitzungen , <br />c) Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen , <br />d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts , <br />e) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes .
(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.