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Satzung/Kreissatzung

67 Bytes hinzugefügt, 12:53, 5. Aug. 2009
§ 7 - der Kreisparteitag
(9) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und mindestens eine/n ProtokollantIn.
(10) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. Die Kreiskasse wird durch den Landesschatzmeister geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Eine Prüfung durch den Landesschatzmeister ist die Voraussetzung zur Entlastung des/der KreiskassiererIn.
(11) Über den Der Kreisparteitagwählt zwei Rechnungsprüfer, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und mindestens 3 Mitgliedern den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes unterschrieben wirdvor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Wahlprotokoll Ergebnis der Prüfung wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben dem Parteitag verkündet und dem zu Protokoll beigefügtgenommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(12) Der Über den Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- die Beschlüsse und Kassenordnung Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und den Haushalt mindestens 3 Mitgliedern des KreisverbandesKreisvorstandes unterschrieben wird. Der Kreisparteitag wählt Das Wahlprotokoll wird durch den Kreisvorstand, die Bewerberinnen Wahlleiter und Bewerber auf Listen für die Kreistags- mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und Kommunalwahlendem Protokoll beigefügt.
(13) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand, die Bewerberinnen und Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen.  (14) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.
===§ 8 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen===
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