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Bearbeitungen
Änderungen
→Vorläufige Tagesordnung
:(5) Die Gliederungen unterhalb des Landesverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
:(6) Gegen Ordnungsmaßnahmen wird die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet. :(7) Der Landesvorstand ist zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden nach § 6 Abs 6 der Bundessatzung in der auf der Gründungsversammlung am 10.September 2006 in Berlin beschlossenen, auf dem Bundesparteitag vom 0415. - 0516. Juli 2009 2010 in Hamburg Bingen geänderten Fassung , befugt; § 6 Abs 7 der Bundessatzung in der im ersten Halbsatz genannten Fassung findet entsprechende Anwendung. Wird die Maßnahme nicht vom nächsten Landesparteitag bestätigt, so tritt sie am Tage nach diesem Landesparteitag außer Kraft.
:(7) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1, 5 und 6 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.
'''TOP 4 Behandlung der GO für den kommenden LPT