1.207
Bearbeitungen
Änderungen
→§ 9 Notwendige Beschlußfassungen vor Wahlen: hätte man schöner machen sollen
(2) Hat ein Kandidat bereits ein Amt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist er Mandatsträger in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der Versammlung darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen Kandidaten zulässig sein soll. Lehnt sie ab, so wird der Kandidat von der Kandidatenliste gestrichen. Diese Regelung gilt nicht für Versammlungsämter. Diese Regelung ist unbeachtlich, wenn der Kandidat nach vor der Wahl verbindlich erklärt, dass er spätestens 42 Tage in Falle seiner Wahl vom bisherigen Amt zurücktritt oder die Mehrfachausübung von der Versammlung gebilligt wird.