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Cottbus/Antrag/SÄA-2010.9

237 Bytes hinzugefügt, 17:07, 1. Sep. 2010
ergänzt
Der Kreisparteitag möge folgenden Absatz folgende Absätze als [[Cottbus/Kreissatzung/Abschnitt 10|§ 10 (4), § 10 (5) und § 10 (6)]] beschließen und in der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus ergänzen. Des Weiteren soll die Überschrift des Paragraphen von "Finanzen" zu "Finanzen / Datenschutz" abgeändert werden.
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'''(4)''' Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzverpflichtung Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterzeichnen. '''(5)''' Alle gewählten Vertreter des Vorstandes müssen diese Verpflichtung direkt nach Amtsantritt abgeben.  '''(6)''' Den Inhalt der Verpflichtung bestimmt die verantwortliche Stelle.
}}
{{GreyBox2|1=Alte Version|2=
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