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Cottbus/Antrag/SÄA-2010.9

129 Bytes hinzugefügt, 11:58, 5. Sep. 2010
Änderung (5)
'''(4)''' Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterzeichnen.
'''(5)''' Alle gewählten Vertreter Die Pflicht zur Abgabe dieser Verpflichtung besteht auch für Mitglieder des Vorstandes müssen diese Verpflichtung . Sie ist direkt nach Amtsantritt abgebenabzugeben, ansonsten darf auch ein Mitglied des Vorstandes keinen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten.
'''(6)''' Den Inhalt der Verpflichtung bestimmt die verantwortliche Stelle.
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