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Benutzer:Nr 75:in spe/asdf

2 Bytes hinzugefügt, 18:50, 21. Dez. 2010
§ 18 Handlungsunfähigkeit
:(3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
===§ 18 Handlungsunfähigkeit**===
:(1) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht sein Zuständigkeitsbereich auf andere Vorstandsmitglieder über - dies gilt auch für die Aufgaben des Vorsitzenden und/oder des Schatzmeisters.
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