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→§ 26 Urabstimmungen
::c) einen Teilnahmeschein,
:Die verwendeten Stimmzettel und Abstimmungsumschläge müssen alle gleicher Art und Größe sein. Der Teilnahmeschein vom Wahlleiter nicht mit einer Mitgliedsnummer versehen, sie Auf die Teilnahmescheine ist vom Mitglied selbst einzutragen. Auf dem Teilnahmeschein befindet sich der TextFolgendes zu drucken:
'':Hiermit versichere ich den Stimmzettel selbst gekennezeichnet zu haben. Zur Glaubhaftmachung habe ich meine Mitgliedsnummer dazugeschrieben.''