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Benutzer:Nr 75:in spe/asdf

179 Bytes hinzugefügt, 22:41, 21. Dez. 2010
§ 26 Urabstimmungen
:5.3. <sup>1</sup>Der Abstimmende trifft seine Entscheidung auf dem Stimmzettel, verschließt ihn in dem Abstimmungsumschlag und fügt den Teilnahmeschein unter Angabe seiner Mitgliedsnummer bei; beide werden vom Mitglied in einem einfachen Briefumschlag an die vom Wahlleiter bezeichnete Adresse geschickt. <sup>2</sup>Das Porto für die Rücksendung ist vom Mitglied zu entrichten. <sup>3</sup>Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.
:5.4. <sup>1</sup>Der Wahlleiter prüft anhand der Briefumschläge, ob die Stimmabgabe fristgemäß eingegangen ist. Briefumschläge mit einem Poststempel, der nach Fristablauf datiert, werden nicht berücksichtigt. Sie werden ungeöffnet bis zum nächsten Landesparteitag aufbewahrt. Die Anzahl der fristgerechten und nicht frsitgerechten Briefumschläge wird in einem Urabstimmungsprotokoll vermerkt.:Danach öffnet er die Briefumschläge einzeln und prüft anhand der Teilnahmescheine, ob der Teilnehmende versichert hat, den Stimmzettel selbst ausgefüllt zu haben . Die Anzahl der Teilnehmer, die die Versicherung nicht abgegeben haben, wird in dem Urabstimmungsprotokoll vermerkt.:Briefumschläge, Teilnahmescheine und Wahlumschläge Abstimmungsumschläge werden getrennt von einander bis zum nächsten Landesparteitag aufbewahrt; ihre Anzahl ist im Urabstimmungsprotokoll zu vermerken. Die Abstimmungsunterlagen ohne Versicherung des Absenders gelten als nicht abgegeben und werden gesondert aufbewahrt; ihre Abstimmungsumschläge werden nie geöffnet.:Sodann werden die Wahlumschläge übrigen Abstimmungsumschläge geöffnet, und die Stimmzettel ausgezählt. In einem dem Urabstimmungsprotokoll sind die Anzahl der
::- Ja-Stimmen,
::- Nein-Stimmen,
::- Ungültige Stimmzettel niederzulegen.
:Ungültig sind alle Stimmzettel, auf denen der Abstimmungswille nicht eindeutig erkennbar ist oder die leer sind. Abschließend bestätigt der Wahlleiter seiner Unterschrift unter das Urabstimmungsprotokoll, dass er die Urabstimmung ordnungsgemäß und gemäß obiger Bestimmungen durchgeführt hat.
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