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→§ 4 Ordnungsmaßnahmen
==== § 4 Ordnungsmaßnahmen ====
:(1) Verstößt ein Pirat gegen Satzungsbestimmungen oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt.
:(2) <sup>1</sup>Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Regionalvorstand angeordnet. <sup>2</sup>Über ein Verhalten, das der Sanktionierung durch die Ordnungsmaßnahme, der Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, oder die des Ausschlusses aus der Piratenpartei Deutschland bedarf, ist dem Landesvorstand zu berichten, der darüber entscheidet, ob diese Ordnungsmaßnahme verhängt oder bei dem zuständigen Schiedsgericht beantragt wird.
:(3) Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.
:(4) <sup>1</sup>In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Regionalvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. <sup>2</sup>Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührt.
:(5) Die Gliederungen unterhalb des Regionalverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
:(6) <sup>1</sup>Zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden ist der Regionalvorstand nicht befugt. <sup>2</sup>Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung
:(7) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 5 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.