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→Satzung
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand nach Anhörung des Mitgliedes.
'''§ 4 Gliederung'''
(1) Der Kreisverband kann in Ortsverbände gegliedert werden. Städte werden als Stadtverband bezeichnet. Der Ortsverband kann die Mitglieder in einer Stadt oder Gemeinde oder in einer Amtsgemeinde verbundene Orte umfassen.
(2) Die Ortsverbände werden vom Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit festgelegt. Zur Gründung eines Ortsverbandes bedarf es mindestens drei Mitglieder in dem zu gründenden Ortsverband.
(3)Zusammenlegungen oder Auflösungen bestehender Ortsverbände werden durch einfache Mehrheit des Kreisparteitages entschieden.
(4) Die im Kreisverband gebildeten Ortsverbände können eine eigene Ortskasse unterhalten. Über die Zuteilung finanzieller Mittel an die Ortsverbände entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt § 10 dieser Satzung.