520
Bearbeitungen
Änderungen
→Satzung
(4) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jeder Zeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.
(5) Antragsberechtigt sind 1. die Ortsverbände, die Organe des Kreisverbandes, 2. sowie drei Mitglieder des Kreisverbandes, welche gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung und Anträge zur Änderung zugelassener Anträge können alle Mitglieder des Kreisverbandes stellen. (6) Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich, sowie 3sofern er nicht eine weiter gehende Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmenrecht haben Gäste nicht. (7) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und mindestens eine/n ProtokollführerIn. Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet darauf hin über seine Entlastung. (8) Der Kreisparteitag wählt mindestens eine/n RechnungsprüferIn, die Ortsverbände/der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes vor der Entlastung über ihr/ihn prüft.