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Kreisverband TF/Satzung KV-TF 1

486 Bytes hinzugefügt, 14:02, 15. Apr. 2012
Satzung
(6) Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weiter gehende Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmenrecht haben Gäste nicht.
(7) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleitereine/n VersammlungsleiterIn, einen Wahlleiter eine/n WahlleiterIn und mindestens eine/n ProtokollführerIn. Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet darauf hin über seine Entlastung.
(8) Der Kreisparteitag wählt mindestens eine/n RechnungsprüferIn, die/der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes vor der Entlastung über ihr/ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist die/der RechnungsprüferIn aus ihrer/seiner Funktion entlassen. (9) Über den Kreisparteitag, deren Beschlüsse und deren Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens drei Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlleiter und den Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll als Anlage beigefügt.
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