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Kreisverband TF/Satzung KV-TF 1

603 Bytes hinzugefügt, 14:20, 15. Apr. 2012
Satzung
(11) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.
 
'''§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen'''
 
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regeln der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen, soweit gesetzlich erforderlich, ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.
 
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
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